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4 (1886) Der Bundeskanzler Graf Bismarck : 1867 - 1870
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Die Kartellkonvention mit Rußland.

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vollem Bewußtsein eine ich könnte fast sagen strafbareHandlung zumuteu; ich würde es als eine solche ansehenmüssen, wenn die Intentionen der Königlichen Regierungüber den fraglichen Fall bereits festständen, und ein Be-amter des Auswärtigen Ministeriums, dem sie bekannt ge-worden wären, erlaubte sich, sie zu verraten oder gar zuveröffentlichen. Ich würde ohne Zweifel genötigt sein,gegen einen solchen Beamten im Wege des Disziplinar-verfahrens vorzugehen, oder vielleicht sogar die Gerichtegegen ihn anzurufen: nichtsdestoweniger mutet mir dieInterpellation etwas Aehnliches zu, mir, dem Chef diesesauswärtigen Dienstes, der vor allen Dingen darauf zusehen hat, daß aus dessen Handhabung und aus der Ver-letzung der nicht bloß Amtsverschwiegenheit, sondernder ini politischen Interesse des Landes gebotenen Ver-schwiegenheit keine Schädigung der Interessen des Landesentstehe, und verlangt, daß ich über bevorstehende Ver-handlungen mit auswärtigen Mächten mich mit vollerOeffentlichkeit hier erklären soll! Ich kann bei den HerrenInterpellanten in ihrer Gesamtheit nicht annehmen, daßsie niit der Stellung einer solchen Frage indirekt entwedermeiner Einsicht oder meiner Pflichttreue ein Mißtrauens-votum haben geben wollen, indem sie mir eine, wie ichglaube, strafbare Pstichtwidrigkeit zumuteten; ich schiebevielmehr die Schuld des ganzen Mißverständnisses, durchwelches eine solche Interpellation hervorgerufen sein kann,lediglich auf die allerdings sehr große und weite Ver-schiedenheit unsrer Auffassung über die Möglichkeiten, diePflichten und die Obliegenheiten des auswärtigen Dienstes.Ich niuß es im Prinzip ein für allemal die Ausnahme-sälle können nur sehr selten sein ablehuen, über schwebendeVerhandlungen mit auswärtigen Mächten, über bevor-