Das Wahlgesetz für den Norddeutschen Bund. 193
die geographische Begrenzung jetzt zur Notwendigkeitgemacht worden ist.
Die Gründe, die die Mehrheit des Bundesratesabgehalten haben, für diesen das Recht der Abgrenzungder Wahlbezirke in Anspruch zu nehmen, hat der Herr-Präsident des Bundeskanzleramtes vorhin schon an-gedeutet. Es war die Ueberzeugung, daß man sich imwesentlichen doch auf die Angaben und Vorschläge dereinzelnen Regierungen verlassen müsse, mit Ausnahmevon ganz eklatanten, zu auffälligen Klagen berechtigen-den Fällen. Nun, meine Herren, wenn solche Fälleeintreten, ich frage Sie, ist es leichter für Sie hier, dieAbhilfe zu bewirken, wenn eine bestimmte, bekannte undbenannte Regierung dafür die Verantwortung trägt undallein dafür einznstehen hat, oder ist es leichter, wennein etwaiger Mißgriff durch die Autorität der größerenVersammlung des Bundesrates, durch eine anonymeAbstimmung im Bundesrate gedeckt ist? Tritt dann nichtder Mißgriff, den Sie angreifen, mit der erhöhten Au-torität auf? Auch dieses Motiv ist in den Diskussionendes Bundesrates geltend gemacht worden, und ich kannwohl sagen, daß es ziemlich ausschlaggebend gewesen ist.Ich möchte daher bitten, den Fortschritt, den wir inunsrer jetzigen Entwickelung erstreben, uns nicht dadurchzu erschweren, daß Sie uns die zu ersteigende Stufe,die vor uns liegt, zu hoch machen.
Der Abg. Graf Schwerin bezeichnet die Deduktion desBundeskanzlers aus Z 20 der Verfassung für nicht zutreffend, wor-auf der Bundeskanzler:
Ich habe das Recht der Gesetzgebung des Bundes,dieses Wahlgesetz zu ändern, auch das Recht, die Wahl-bezirke gesetzmäßig festzustellen, ja in keiner Weise in