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4 (1886) Der Bundeskanzler Graf Bismarck : 1867 - 1870
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180 Weiterer Ausbau der Bundesinstitutionen 1868—69.

die Geschäftstätigkeit lähmt. Ich würde es dann eheraeceptieren können, daß der Bnndeskanzler unter denKreisrichter oder Stadtrichter gestellt wird, aber ich würdees dann doch für zweckmäßig halten, den Stadtrichterlieber gleich zum Minister zu machen (Lebhaftes Bravo!Heiterkeit), er weiß es ja allein genau, wie die Verfassungausgelegt werden muß, und wenn der Bnndeskanzlerdas vor dem Urteil wissen will, so muß er diesenKreisrichter gewissermaßen als konstitutionellen Hausarztkultivieren (Große Heiterkeit), den er jederzeit zu befragenhat: wie würde dieser oder jener Fall zu beurteilen sein?Dann habe ich den Kreisrichter doch lieber gleich zumverantwortlichen Kollegen, wo man ihm dann die Be-urteilung aller Handlungen im voraus vorlegt. Nurwürde man ihm alsdann wieder die Rechtsprechung nichtübergeben wollen.

Die Notwendigkeit dieses Verantwortlichkeitsverhält-nisses, die Notwendigkeit, uns unter ein gerichtlichesUrteil zu stellen, hat der Herr Vorredner aus zweiFällen, die er aus der preußischen Finanzgeschichte citierthat, nachzuweisen versucht. Der eine Fall betrifft Zu-stände, zu deren Zeit wir eine Verfassung nicht hatten,sondern nur eine einseitige Zusage gewisser Teile einerVerfassung; ich glaube daher, die Analogie ist hier nichtso zutreffend, daß ich mich dabei aufzuhalten hätte. Derzweite Fall betrifft die Ausgabe der Darlehenskassen-scheine im Juni 1866. Das preußische Ministeriumhat, nachdem ihm von der Landesvertretung erklärtworden war: diesem Ministerium keinen Groschen, auchwenn der Feind vor den Thoren stände (LebhafterWiderspruch links), da hat das Ministerium zu der not-wendigen Landesverteidigung das Geld geschafft, und