Der Auswanderungsvertrag mit Nordamerika. 156
nimmt, daß das Opfer des eignen Heimatsrechtcs unddas Opfer einer fünfjährigen Abwesenheit, bloß umsich der Militärpflicht zu entziehen, nicht gebracht werdenwird, sondern daß es nur dann gebracht wird, wennman entschlossen ist, auf die Dauer für sich und dieSeinigen drüben eine neue Heimat zu gründen. Ichglaube deshalb, daß die von dem Herrn Vorredner ge-äußerte Besorgnis von ihm kann fallen gelassen werden,und ich lege Gewicht darauf, sie hier von amtlicherStelle aus zu berichtigen, um keine Mißdeutung desVertrages im Auslande zuzulassen.
Wenn von dein Herrn Korreferenten angedeutet ist,daß sich in dem deutschen und englischen Text Widersprüchefänden, so kann ich das nicht zugeben. Jede Sprachehat ihre eigentümlichen Wendungen, mit denen sie den-selben Gedanken ausdrückt. Ich kann auch nicht zu-geben, daß das Mißverständnis möglich sei, daß die fünfJahre des Aufenthaltes erst nach der Naturalisation fol-gen sollten; es wird nur verlangt, daß beides kumuliertwird, und die fünf Jahre des Aufenthaltes werden von demersten Augenblick an gerechnet. Ein momentanes Ueber-schreiten der Grenze nach irgend einer Richtung wirdauch iu diesem Aufenthalte, der nicht im körperlichen,sondern im juristischen Sinne zu nehmen ist, nichtsändern, und sowohl das Wort Aufenthalt im deutschenwie das Wort rosiclo im englischen Texte muß imtechnischen Sinne, nicht im körperlichen genommen wer-den. Wenn ausgedrückt werden sollte, daß nach derNaturalisation fünf Jahre Aufenthalt erforderlich mären,dann würde man in dem Artikel zwischen „und" und„fünf Jahre" eingeschaltet haben „demnächst". DerTermin des fünfjährigen Aufenthalts vor der Naturali-