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4 (1886) Der Bundeskanzler Graf Bismarck : 1867 - 1870
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121
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Die Abfindung der depossedierten Fürsten. 121

drei Parteien, des Königs Georg, die Königliche Staats-regiernng und dieses Hohe Haus sich über die Summeso rasch, wie der Abschluß wünschenswert war, ver-ständigt haben würden. Ob ein Rechtsanspruch desKönigs Georg überhaupt vorliegt, diese Frage — ichmuß aufrichtig gestehen, es ist vielleicht ein großes Un-recht von mir — habe ich mir nie gestellt. Ich kannmir sehr gut denken, daß man den Rechtsanspruch vonder einen Seite soweit ausführt, daß wir, wenn wirnicht das ganze Königreich Hannover zurückgeben, dochein Aeguivalent, welches kaum zu berechnen wäre, nachder Summe des Aktivvermögens Hannovers, die ichvorher angab, zu zahlen hätten. Ich kann mir denken,daß von andrer Seite der preußische Anspruch so auf-gefaßt wird, daß der König Georg gar nichts zu bean-spruchen hätte, sondern daß uns noch eine Entschädigungaus seinem Privatvermögen für die Kriegskosten zuge-standen haben würde. Beides läßt sich abfertigen, daseine wie das andre. Ich habe mich bloß daran ge-halten, welche politischen Vorteile gehen aus dem Ab-kommen hervor für die Gesamtlage der Politik? zumgroßen Teile, gebe ich zu, nicht nur inkommensurabele,sondern ich rechne das zu den Imponderabilien in derPolitik, deren Einflüsse oft mächtiger sind als die derHeere und der Gelder. Es ist hier schon angedeutetworden, daß solche Entsagungen — und es ist dabeiauf das Beispiel von dem Herzog von AugustenburgBezug genommen — häufig wenig Wert haben; nehmenSie an, daß solche Entsagungen auf die Krone auch«xprosois vsrdio in dem Aktenstücke ständen, sehr vielWert hätte dasselbe darum doch nicht, der König Georgwürde dennoch, wenn er glaubt, Bundesgenossen in hin-