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4 (1886) Der Bundeskanzler Graf Bismarck : 1867 - 1870
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Die Redefreiheit der Abgeordneten.

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seits dieser Frage eine so hervorragende praktische Be-deutung, wie ihr hier beigelegt zu werden scheint, nichtbeilegen. Ich habe das auch bei den Verhandlungenim verfassunggebenden Reichstage bestätigt, indem ichdort im Widerspruch mit meiner früheren hier und imHerrenhause ausgesprochenen persönlichen Ueberzeugungeinen Artikel, der die Redefreiheit, wie Sie es nennen,so definiert, wie Sie es hier wünschen, nicht bekämpfthabe; ich habe mir gefallen lassen, ohne eine Kabinetts-frage daraus zu machen, daß dort der gesetzliche Zustand,den diese Seite des Hauses (links), vielleicht auch dieMajorität, erstrebt, eingeführt wurde. Ich sage, nichteine so große praktische Bedeutung: Ich habe michschon im Reichstage darauf berufen, und die Erfahrunghat uns gezeigt, daß wir selbst dasjenige Maß von Ueber-schreitung einer ruhigen objektiven Erörterung, wie eshier dem jetzigen Ministerium gegenüber stattgefundenhat, ohne Schaden ertragen konnten. (Heiterkeit rechts.)Wenn ein Schaden geschah, so war es im Lande da-durch, daß die zweite Bestimmung Anwendung fand,nämlich, daß alles, was hier gesagt wird, auch ge-druckt werden kann, sobald es nur in ebenso starken,in ebenso verletzenden Ausdrücken, wie es hier gesprochenwird, gedruckt wird. Ich habe gesagt praktisch. Theo-retisch gelingt es mir nicht, die Frage mit derselbenKaltblütigkeit anfznfassen wie praktisch. Ich habe meineUeberzeugung dem Zustandekommen der Bundesverfas-sung geopfert, ich hätte vielleicht noch schwerere Opfergebracht, ehe ich das Zustandekommen dieses Werkes ge-fährdet hätte (hört! hört! links), aber doch nur solche,welche den inneren Bestand des herzustellenden Werkesnicht gefährdet hätten, und ich fürchte, dasHört", welches