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4 (1886) Der Bundeskanzler Graf Bismarck : 1867 - 1870
Entstehung
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Das Gesetz betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienste. 43

tigt, dieselbe Versicherung in Bezug auf dieses Amen-dement zu erteilen.

Der Bundesrat ist bei seinem Beschluß teils durchtechnische Erwägungen, wie sie von den unter uns an-wesenden Generälen vor mir vorgetragen sind, teils durchpolitische geleitet worden. Die politischen allein würdenfür mich ausreichen, mich gegen diese beabsichtigten Amen-dements aufs äußerste zu wehren, wenn nicht das Schick-sal dieses Gesetzes von deren Verwerfung abhängig zumachen. Bringen Sie uns nicht in die unannehm-bare Lage, daß Deutschland die einzige große Mili-tärmacht sei, welche durch Einberufung eines einzigenReservisten legal ihre Absicht Krieg zn führen aus-spricht und auszusprechen gezwungen ist. (Lebhafte Zu-stimmung.)

Wir setzen uns der berechtigten Interpellation jederNachbarmacht aus, sobald diese von Ihnen beabsichtigteAenderung des Gesetztextes ausgenommen ist, der berech-tigten Interpellation, was wir damit sagen wollen, wennwir bei einem Regiment zur Anfertigung von Patron-Laschen einen Sattler als Reservisten einberufen, es istschon dann die legale Präsumtion vorhanden, daß wirbeabsichtigen, Krieg zu führen, daß das Heer in Kriegs-bereitschaft gesetzt wird. Nötigen Sie die Verwaltungder auswärtigen Angelegenheiten nicht, in solchen gefähr-lichen schwebenden Zuständen, wie wir sie in diesemFrühjahr gehabt haben, das WortKrieg" auch nur inZusammensetzungen von Kriegsbereitschaft entweder offen,oder verschleiert durch den AusdruckNotstand", früherauszusprecheu, als unbedingt notwendig ist! Die Truppenunsrer Nachbarn ziehen, mit oder ohne eingezogene Re-serve, in ihren Reichen umher, verstärken sich, wie sie