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des Finanzministers als denen der Militärverwaltungwerde anschließen müssen.
Der Antrag der Kommission gelangte zur Annahme.
1.4. Das Gesetz lretr. die Verpflichtung zum Kriegsdienste.
18. Oktober 1867.
Das Gesetz betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienste gelangteam 18. Oktober in der 23. Sitzung des Reichstages zur Spezial-diskussion. Eins besonders ausgiebige Debatte knüpfte sich an densj 6, welcher zum Verständnisse der folgenden Rede im Wortlauthierher gesetzt werden muß:
„Die Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere be-ziehungsweise in der Flotte, beginnt mit dem 1. Januarund zwar in der Regel desjenigen Kalenderjahres, in wel-chem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, unddauert sieben Jahre.
Während dieser sieben Jahre sind die Mannschaften dieersten drei Jahre zum ununterbrochenen aktiven Dienst ver-pflichtet.
Die aktive Dienstzeit wird nach dem wirklich erfolgtenDienstantritt mit der Maßgabe berechnet, daß diejenigenMannschaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober bis31. März eingestellt werden, als am vorhergehenden 1. Oktobereingestellt gelten.
Muß infolge ausgebrochenen Krieges eine Nekruten-einstellung in der Zeit voni l. April bis 30. Septembervorgenommen werden, so gelten die während dieses Zeit-raumes eingestellten Mannschaften als am nächstfolgendenl. Oktober eingestellt.
Die Entlassung eingeschiffter Mannschaften der Marinekann jedoch erst nach der Rückkehr in Häfen des Bundeserfolgen.
Während des Nestes der 7jährigen Dienstzeit sind dieMannschaften zur Reserve beurlaubt, insoweit nicht diejährlichen Hebungen, notwendige Verstärkungen oder