Die Aufhebung der Wuchergesetze. 35
1) baldmöglichst und jedenfalls noch vor der gesetzlichen Beseitigungder Zinsbeschränkungen für den Hypothekarkredit dem Reichstageein Gesetz wegen Einführung entsprechender Bankinstitutionen fürden Grundbesitz und 2) in gleicher Weise ein Gesetz wegen Be-seitigung der Schuldhaft zur verfassungsmäßigen Beschlußfassungvorzulegen." Nachdem von seiten der Regierung der Präsidentdes Bundeskanzleramts Dr. Delbrück, aus dem Hause die Abgg.Lasker, v. Saltzwedel, Endemann, Schwartze, Wagener, Schulze(Delitzsch) und v. Schweitzer sich geäußert hatten, nahm der Bundes-kanzler das Wort:
Der Herr Präsident des Bundeskanzleramtes hatschon vorhin angedeutet, daß die Vertreter der hohenverbündeten Regierungen heute dieser Diskussion gegen-über nicht in der Lage sind, sich im Namen der Gesamt-heit der Regierungen hier auszusprechen; wohl aber wirdes mir vergönnt sein, als :Mitglied des Bundesrateseinige kurze Worte über die Stellung, die ich zu derSache im Bundesrate einzunehmen gedenke, zu äußern.
Es wird sich im Bundesrate zunächst darum haudeln,die Schwierigkeiten zu diskutieren, die in einzelnenLändern, welche bisher nicht die preußische Gesetzgebungin dieser Frage haben, einer sofortigen Durchführungdes Prinzips des Laskerschen Antrages entgegenstehenkönnen. Soviel mir gegenwärtig ist, ist auf dem preußi-schen Gebiete — alten und neuen Stils — sowie aufdem Königlich sächsischen Gebiete die Freiheit des Zins-satzes bereits in einer Ausdehnung vorhanden, daß dieAnnahme des voll dem Herrn Vorredner vertreteilenAmendements in der größeren Ausdehnung des Bundes-gebietes eine teilweise Wiederaufhebung dieser Befreiungzur Folge haben müßte (Sehr wahr!), da es sich indiesem größeren Teile des Bundesgebietes nur noch umdie hypothekarischen Darlehen handelt. Die Stellung