Die Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers.
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5. Dir Verantwortlichkeit des Dundeskaiyters.
28. September 1867.
Bei der Beratung des Etats für das Bundeskanzleramt inder 10. Sitzung vom 28. September äußerte der Abg. WaldeckBedenklichkeiten über die Stellung dieser Behörde überhaupt undnamentlich das Maß der Verantwortlichkeit, welche dieselbe zutragen hätte. Er nannte sie eine unfertige Institution, deren Be-ziehungen besonders zu den preußischen Ressortministerien bis jetztnicht klar seien, und beantragte die vorläufige Aussetzung der Be-ratung darüber. Nachdem der Abg. Lasker die Position zur An-nahme empfohlen hatte, trat der Bundeskanzler dafür ein:
Ich kann mich in allem Wesentlichen den Deduktionendes Herrn Vorredners anschließen und konstatiere diesmit Genngthuung. Es kann nicht meine Aufgabe sein,im Anschluß an die Rede des vorletzten Herrn Rednershier zurückzugreifen auf die Diskussion des verfassung-gebenden Reichstages, auf die Frage, ob die Dinge so,wie sie eingerichtet sind, gerade das Beste getroffen haben.Es genügt, daß diese Fragen damals einstweilen ent-schieden sind: wir müssen uns nach dem richten, wasbisher in der Verfassung steht.
Dem Anträge gegenüber, der vorher gestellt wordenist, die Diskussion über das Bundeskanzleramt auszu-setzen, resp. die Frage an einen Ausschuß zurückzuweiseu —dem gegenüber kann ich nur die andre Frage aufstellen:ist das Bundeskanzleramt überhaupt eine nötige Insti-tution für den Geschäftsbetrieb oder nicht? Daraufscheint es mir hier allein anznkommen, nicht darauf,ob die Verfassung in ihren Grundsätzen mit den Wün-schen der Herren übereinstimmt, die gegen dieselbe ge-stimmt haben. (Bewegung.)