214 Der konstituierende Reichstag. 1867.
Wesenheit gestellt ist, über die Diäten betrifft, so weißich nicht, ob mir der Herr Präsident, da sie nicht zurSache gehörte, gestattet, mit einem kurzen Worte daraufzu antworten.
Ich habe in den Verfassungsentmurf nichtshineinzuinterpretieren, was nicht darin steht;und meines Erachtens steht das darin und liegt in dergesamten Lage unsrer Gesetzgebungen, daß die Regie-rungen ohne eine strafgesetzliche Unterlage nur denenetwas verbieten können, denen sie überhaupt zu befehlenhaben.
Ui. Die Militärpflicht und das Optionsrecht derUsrdschteswiger.
3. April 1867.
Der Titel XI. des Verfassungsentwurfs handelte von demBundeskriegswesen. In der Generaldebatte darüber, in der 26.Sitzung des konstituierenden Reichstages am 3. April, verlas derdänische Abg. Kryger eine Rede, in welcher er nachzuweisen ver-suchte, daß auf Grund des Wiener und Prager Friedens die Nord-schleswiger von der Militärpflicht ausgeschlossen werden müßten;denn einmal hätten die Bewohner aller drei ehemalig dänischenHerzogtümer das Recht, bis zum Jahre 1870 sich zu erklären, obsie Deutsch oder Dänisch werden wollten, und ferner stelle speziellfür die nördlichen Distrikte Schleswigs der Artikel V. des PragerFriedens eine Volksabstimmung in Aussicht. (Man vergleiche dieReden Nro. 9 dieses und des ersten Teils.) Graf Bismarck er-widerte folgendes:
Wenn ich das Wort ergreife, so geschieht das nicht,um die Bestimmuugeu des Prager Friedens anzusechten,oder mich über die Auslegung derselben nochmals hierzu äußern, sondern nur, um zu verhindern, daß durchsolche Kundgebungen, wie die Rede des Herrn Vorred-ners war, in Nordschleswig noch mehr Leute irregesührt