Die Militärpflicht u. d. Optionsrecht d. Nordschleswiger. 215
werden in ihren Ansichten über den gegenwärtigenRechtszustand, und sich den gesetzlichen Anforderungender Behörden besonders in Bezug auf ihre militärischenPflichten entziehen und sich dadurch, zu unserm Bedauern,Strafen zuziehen, die unnachsichtlich würden vollzogenwerden. Der gegenwärtige Rechtszustand des HerzogtumsSchleswig ist der, daß dasselbe nach seiner ganzen Aus-dehnung, wie es sich nach dem Wiener Frieden gestaltethat, ein zweifelloser Bestandteil der preußischen Mon-archie ist; daraus folgt, daß sich alle Einwohner denGesetzen zu fügen haben, die hier gelten. Wie viele undwelche davon etwa in Zukunft nach den Bestimmungendes Prager Friedens aufhören werden, preußische Unter-thanen zu sein, ist eine Frage, die noch zu entscheidenist; so lange sie es aber sind, bis auf die letzte Minute,haben sie sich den Gesetzen und Behörden Preußens zufügen oder die Folgen zu tragen, welche die Widersetz-lichkeit nach sich ziehen wird.
Wenn aber der Herr Vorredner aus den Bestim-mungen des Wiener Friedens eine Art von Zwitter-zustand hat ableiten wollen, so daß sich jeder in den dreiHerzogtümern für einen dänischen Unterthanen erkläreund dennoch alle Vorteile der Unterthaneuschaft Preußenszu genießen fortfahre und dabei die dänische Unterthauen-schaft oder die Möglichkeit, daß er sich für dieselbe ent-scheidet, dafür benutzen könne, um sich allen Lasten zuentziehen, so würde doch dieses System Anwendung auchauf Holstein und Lauenburg finden. Da könnte dann auchjeder sagen: Ich will bis 1870 warten und mich dannentscheiden, ob ich Preuße oder Däne sein will, bis dahinbleibt mir mit den Zumutungen der Steuer- und Mili-tärpflicht vom Halse.