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3 (1886) Die Begründung des Norddeutschen Bundes : 1866 - 1867
Entstehung
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212 Der konstituierende Reichstag. 1867.

nur dasselbe sagen wollen, was der Herr Vertreter derKönig!, sächsischen Negierung soeben gesagt hat: daß,wenn sich Mißstände aus derDiätenlosigkeit ergeben habenwürden, oder wenn sich aus dem Verlaufe der Hand-habung des Wahlgesetzes ergeben würde, daß es ohneGefahr geschehen kann, so ist es späterhin immer un-benommen, im Wege der Gesetzgebung Diäten einzufüh-ren. Aber die Erklärung, die ich namens der verbün-deten Regierungen gegeben habe, hat ihren Schwerpunktin dem ersten Teile meiner Aeußerungen, wonach ichsagte, daß die hohen Negierungen dahin einig seien, daßsie unter keinen Umständen die Zulassung oder Bewilli-gung von Diäten glaubten acceptieren zu können.

Der Reichstag »ahm an diesem Tage mit 136 gegen 130Stimmen folgendes Amendement der Abgg. Weber und v. Thünenan: „Die Mitglieder des Reichstages erhalten aus der BundeskasseReisekosten und Diäten nach Maßgabe des Gesetzes. Bis zum Er-laß dieses Gesetzes stellt das Bundespräsidium die Höhe derselbenfest. Ein Verzicht auf die Reisekosten und Diäten ist unstatthaft."Bei der Schlußberatung des Verfassungsentwurfs in der 33. Sitzungvom 16. April stellte der Abg. Grumbrecht zu Artikel 21: „Be-amte bedürfe» keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag" denZusatzantrag: „und sind nicht verpflichtet, die durch die Versehungihres Amtes entstehenden Kosten zu tragen." Dazu äußerte GrafBismarck:

Gerade dieser Artikel 21 in der Fassung, wie erdurch den hohen Reichstag amendiert worden ist, gehörtzu denjenigen, über welche die Herstellung der Einigungzwischen den verbündeten Regierungen besonders schwieriggewesen ist, und die verbündeten Negierungen habenihrerseits geglaubt, durch Annahme der jetzigen Fassungeine erhebliche Konzession zu machen. Wenn dieses Ent-gegenkommen, statt auf Anerkennung zu stoßen, damitvergolten werden sollte, daß nun Nova, welche die Stel-