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3 (1886) Die Begründung des Norddeutschen Bundes : 1866 - 1867
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Der konstituierende Reichstag. 1867.

Klasse II., plötzlich aber zwischen Hans mit 4 Thlr. 7Sgr. und Kunz mit 4 Thlr. 6 Sgr., reißt die Reiheab, und die andern werden mit dem Proletariat zu-sammengeworfen. Wenn der Erfinder dieses Wahlge-setzes sich die praktische Wirkung desselben vergegen-wärtigt hätte, hätte er es nie gemacht. Eine ähnlicheWillkürlichkeit und zugleich eine Härte liegt in jedemCensus, eine Härte, die da am fühlbarsten wird, wo dieserCensus abreißt, wo die Ausschließung anfängt; wir kön-nen es dem Ausgeschlossenen gegenüber doch wirklichschwer motivieren, daß er deshalb, weil er nicht dieselbeSteuerquote wie sein Nachbar zahlt — und er würdesie gern bezahlen, denn sie bedingt ein größeres Ver-mögen, das hat er aber nicht — er gerade Helot undpolitisch tot in diesem Staatswesen sein solle. DieseArgumentation findet überall an jeder Stelle Anwendung,wo eben die Reihe derer, die politisch berechtigt bleiben-^sollen, abgebrochen wird.

Auf ständische Wahlrechte zurückzugreifen, hat nochniemand vorgeschlagen, und ich erwähne sie nur, um dieRichtigkeit einer vorhin hier ausgesprochenen Meinungzu bestätigen, daß im ganzen jedes Wahlgesetz unter den-selben äußeren Umständen und Einflüssen ziemlich gleicheResultate gibt. Ich glaube, weun wir heute auf derBasis des Vereinigten Landtages mit zehnjährigemGrundbesitz wählten, würden wir ungefähr dieselbe Ver-tretung haben, und die Gesamtbestände der VertretungenDeutschlands haben seit meiner parlamentarischen Lauf-bahn, seit 1847, nicht gewechselt: ich habe immer die-selben alten, zum Teil lieben, zum Teil kampfbereitenGesichter mir gegenüber gesehen. (Große Heiterkeit.)

Ich halte die Frage für offen, bis mir jemand über-