Das allgemeine direkte Wahlrecht.
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zeugend darthut, daß ein andres Wahlgesetz besser istund freier von Mängeln, als das im Entwurf vor-gelegte, und im Besitz besonderer Vorzüge, die diesesnicht hat; die Frage ist diskutierbar, aber ich glaube,wenn wir uns in ihre Diskussion vertieften, würden wirdie ganzen Bibliotheken, die über diese Frage im Laufeder letzten dreißig Jahre geschrieben worden sind, hierdurchdiskutieren und würden uns doch schwer einigen.Ein Vorwurf ist dem Wahlgesetze aus dem Hause des-halb gemacht, weil es direkte Wahlen und nicht indirektevorschreibt; meiner Ueberzeugung nach bilden aber dieindirekteil Wahlen an sich eine Fälschung der Wahlen,der Meinung der Nation. Es läßt sich das schon ausdem einfachen Rechenexempel, welches ich schon vorzwanzig Jahren aufgestellt habe und hier wiederhole,darlegen: Wenn man annimmt, daß die Majorität injeder Stufe der Wahl nur eins über die Hälfte zu seinbraucht, so repräsentiert der Wahlmann schon nur einenUrwähler mehr als die Hälfte; der Abgeordnete repräsen-tiert nur einen Mann über die Hälfte der Wahlmänner,deren Gesamtheit ja schon nur etwas über die Hälfteder Urwähler repräsentiert, der Abgeordnete, wenn nichtsehr große Majoritäten überall thätig gewesen sind, ichnehme den schlimmsten Fall an mit sehr kleiner, repräsen-tiert mit mathematischer Sicherheit bei den indirektenWahlen nur etwas über ein Viertel der Urwähler, unddie Majorität der Abgeordneten in dem Falle nur etwasüber ein Achtel des Ganzen. Von diesen unvermeidlichenHalbierungsstufen scheiden wir bei den direkten Wahlendie eine gänzlich aus.
Dann habe ich stets in dem Gesamtgefühl desVolkes noch mehr Intelligenz als in dem Nachdenken des