Das Recht der Veräußerung von Staatsbahnen. 91
die, konsequent in allen Zweigen durchgeführt, dahinführen könnte, daß die Betriebsgrundsätze etwa derStaatsforsten in jedem einzelnen Falle von der Zustim-mung des Landtags abhängig gemacht werden; denn esist unzweifelhaft, daß bei dem großen Holzbestande, überden die Regierung verfügt, die Einnahmequellen durchNeberhauung der Forsten dauernd geschädigt werdenkönnten, wenn eine Staatsregierung überhaupt vou derArt wäre, wie sie bei parlamentarischen Verhandlungennicht selten vorzuschweben pflegt. Bei den Kautelen,mit denen die ohnehin schwierige Geschäftsführung derNegierung umgeben zu werden pflegt, bei den Vorsichts-maßregeln, mit denen die freie Bewegung der Regierungeingeengt wird, sollte man meinen, daß eine Regierungan sich eine gemeinschädliche Einrichtung sei, gegen derenLebensäußerungen das Volk nicht sorgsam genug ge-schützt werden kann, da präsumiert werden muß, daß siejede Fähigkeit, sich zu bewegen, notwendig zum Nachteildes Landes mißbrauchen werde. (Heiterkeit.)
Wenn dieses Prinzip nicht die Abstimmung mancherunsrer Mitbürger beherrscht, so ist es unbegreiflich, wieman zu der Voraussetzung käme, daß eine Regierung ansich einen inneren Drang fühlen sollte, eine so nützlicheFinanzquelle, wie die Staatseisenbahnen, mutwilliger-weise zu veräußern; wir würden es auch dann nichtthun, wenn die rechtliche Befugnis der Regierung freierläge, als auch wir nach den Erklärungen, die ich hierabgegeben habe, annehmen. (Bravo!)
Der Z 6 der Vorlage wurde in folgender Fassung angenommen:„Jede Verfügung der Staatsregierung über die Verbindungsbahnzu Berlin, dis Eisenbahnen von Dittersbach nach Altwasser undvon Saarbrücken nach Saargemünd durch Veräußerung bedarf derZustimmung der Landesvertretung."