02 Bis zum konstituierenden Reichstage 1866—1867.
14. Verantwortlichkeit der parlamciitstrerichtrrstattmig.
4. Februar 1867.
In derselben 24. Sitzung des Herrenhauses vom 4. Februar1867 stand der vom Abgeordnetenhaus« angenommene Gesetzentwurfzur Beratung: „betreffend den Schutz wahrheitsgetreuer durch diePresse erstatteter Berichte über die parlamentarischen Verhandlungendes Reichstages des Norddeutschen Bundes." Dazu hielt Graf Bis-marck die nachstehende Rede:
Die König!. Siaatsregierung glaubt in der Be-willigung der Redefreiheit dem Norddeutschen Reichstagegegenüber so weit gegangen zu sein, wie es von irgendeiner Seite verlangt worden ist.
Etwas andres aber ist die Redefreiheit, etwas andresdie Freiheit, dasjenige, was gesprochen wird, durch denDruck zu verbreiten.
Ich will nicht darauf Hinweisen, daß man zu einemsehr viel größeren und in vielen Fällen weniger urteils-fähigen Publikum durch die öffentlichen Blätter spricht,als von der Tribüne her, sondern nur auf den Umstand,daß, während jede Meinung, die in einer parlamenta-rischen Versammlung geäußert wird, ihr Korrektiv in derWiderlegung finden kann, die ihr von der Tribüne zuteil wird, — daß dieses Korrektiv in denjenigen Klassen,denen die zahlreichsten Zeitungsleser angehören, fortfällt,weil dieselben nicht zwei Zeitungen verschiedener Farbelesen, um sich ein politisches Urteil zu sichern, sondern sichan eine Zeitung halten. Diese eine Zeitung pflegt nur dieextremsten Reden und Aeußerungen ihrer Parteiführerwiederzugeben; derjenige, welcher das liest, ist nicht inder Lage, gleich seinen vielleicht urteilsfähigeren Ver-tretern im Parlament diese Aeußerungen und Parteiauf-fassungen nach dem Maße der Widerlegungen, welche sie