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3 (1886) Die Begründung des Norddeutschen Bundes : 1866 - 1867
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Das Recht der Veräußerung von Staatsbahnen. 87

lebhaft bedauern,, wenn die Leistung dieser Ausgabendurch Einmischung prinzipieller Fragen verhindert würde,wenn sie in die Lage käme, die Ausgaben nicht leistenzu können, welche sie im Jitteresse des Wohles desLandes für notwendig gehalten, und wozu sie die Mittelgefordert hat; sie würde dies um so mehr bedauern,als, wie schon mehrfach dargelegt ist, der materielleUnterschied der verschiedenen Auffassungen ein äußerstgeringer ist. Die Königl. Staatsregierung hat nicht dieAbsicht und hält sich nicht für befugt, Eisenbahnen zuveräußern, über deren Erträge gesetzlich oder durch Ver-pfändung dauernd verfügt ist, sei es behufs Tilgung vonStaatseisenbahnschulden, sei es zu andern Zwecken.Diese Meinung hat die Regierung faktisch bethätigt durchihr Verhalten gegenüber der Westfälischen Eisenbahn.Dieselben Kriterien, welche sie bestimmt haben, zur Ver-äußerung der Westfälischen Bahn die Genehmigung desLandtages nachzusuchen, treffen auch bei fast allen an-dern Eisenbahnen zu. Der faktische Unterschied zwischenbeiden Auffassungen ist daher ein geringfügiger, undum so bedauerlicher wäre es, wenn vermöge der prin-zipiellen Natur der im andern Hause gestellten Abän-derungsanträge über diese Angelegenheit ein neuer Kon-flikt heraufbeschworen werden sollte. Die KöniglicheStaatsregierung kann sich nicht entschließen, auf einSystem einzugehen, welches die Bewilligung von Nütz-lichkeitsausgaben von Annahme dieser oder jener Inter-pretation des Verfassungsrechts abhängig macht. Siehat sich nicht geweigert, Bedingungen anzunehmen, dieunmittelbar auf unbewilligte Bahnen Anwendung finden,wie sie bei der Pommersch-Kösliner Bahn gezeigt hat.Sie hat sich aber nicht dazu verstehen können, eine prin-