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3 (1886) Die Begründung des Norddeutschen Bundes : 1866 - 1867
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86 Bis zum konstituierenden Reichstage 18661867.

es kann dies nur aus freier Erkenntnis der Richtigkeitdieser Politik, aus freiem Entschlüsse der KaiserlichenRegierung geschehen, und die Königliche Regierung mußsich darauf beschränken, das Entgegenkommen zu fördern.Sie hat zu diesem Behufs seit Jahr und Tag einenbesonderen Agenten ihrer Gesandtschaft attachiert, dergar keine weitere Ausgabe hat, als die einzelnen ein-flußreichen Leute von der Richtigkeit unsrer Prinzipienund von den schädlichen Folgen der dortigen zu über-zeugen und jeden Faden anzuknüpfen, den er findenkann, um unfern Grenzverkehr zu den Verhältnissen zuführen, die den politischen Beziehungen beider großerNachbarvölker entsprechen. (Bravo!)

l.P Das Recht!>cr Veräußerung van Staatsbahiieu.

4. Februar 1867.

In der 24. Sitzung des Herrenhauses, am 4. Februar 1867wurde das Gesetz über die Vermehrung der Betriebsmittel derEisenbahnen, die Herstellung doppelter Geleise u. s. w. beraten.In den betreffenden Regierungsentwurf hatte das Abgeordneten-haus folgenden Z 6 hineingebracht:Jede Verfügung der Staats-regierung über eine der durch dieses Gesetz berührten Eisenbahnendurch Veräußerung oder Verpachtung bedarf zu ihrer Rechtsgtiltig-keit der Zustimmung beider Häuser des Landtages." Im Herren-hause trug man verschiedentlich Bedenken, eine Bestimmung von soprinzipieller Bedeutung in dieses Spezialgesetz zu fügen, oder allen-falls den Z 6 dahin abzuändern, daß, wie es bezüglich der Danzig-Kösliner Bahn beschlossen worden war, das Verfügungsrecht derRegierung nur hinsichtlich der kleinen durch das Gesetz betroffenenBahnen eine Einschränkung erführe. Graf Bismarck charakterisiertedie Stellung der Regierung zu der Frage:

Die Königliche Staatsregierung hält die durch dasGesetz geforderten Ausgaben für im höchsten Grade nichtnur nützliche, sondern auch dringliche; sie würde es daher