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3 (1886) Die Begründung des Norddeutschen Bundes : 1866 - 1867
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Der russische Grenzverkehr.

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1772 liegt. Diesen Uebelstand bei dem Vertrage vom3. Mai 1815 hat der Interpellant sorgfältig nicht her-vorgehoben. Der Herr Interpellant selbst war derMeinung, daß es die einzige vertragsmäßige Basis wäre,welche wir Rußland gegenüber besäßen. Ich würde esbedauern, wenn dem so wäre, denn die Konvention gibtwenig Mittel, diese wurden erst gewonnen durch spätereVerhandlungen und provisorische Abkommen, die dieRechte aus dem Vertrage utilisiert haben. Die erstenwaren schon aus dem Jahre 1818, dann mehrere andre,später zuletzt 1842, wo von Rußland die oonoo88ion8clötinitivöZ gegeben wurden, die noch heute die Basisunsrer Verkehrsbeziehungen bildeil. Also wenn der HerrInterpellant den Vertrag von 1815 die einzige völker-rechtliche Basis nennt, so hat er uns weniger zugebilligt,als wir Rußland gegenüber besitzen. Eine Verletzungvölkerrechtlicher Verträge, wenn die existiert, deren Be-weis gewärtige ich, und ich werde dann nicht anstehen,sie mit Energie zu verfolgen.. Einstweilen wird der HerrInterpellant genötigt sein, uns lediglich darauf zu ver-weisen, daß wir Rußland gegenüber die Anforderungender Neuzeit und der Bedürfnisse unsrer Grenzprovinzengeltend machen. Daß die Anforderungen der Neuzeitvölkerrechtliche Verpflichtungen dem russischeil Reiche nichtauflegen, wird der Herr Interpellant zugeben, und daßebensowenig völkerrechtliche Verpflichtungen Rußlandnötigen, unsre Grenzprovinzen zu berücksichtigen, wirdauch nicht zweifelhaft sein.

Ich erlaube mir noch, einen Ausdruck des HerrnVorredners zu relevieren, der gerade in diese Gedanken-reiche schlägt: er begreife nicht, wie die preußische Re-gierung diesen Ukas hätte bewilligen können. Ja,