76 Bis zum konstituierenden Reichstage 1866—1867.
andern Artikel, 28, den der Herr Vorredner citiert hat,wo die Regierungen, um „lours vuas bieukai8aiit68 etpaternellW« kundzugeben, übereingekommen sind:
„de permettre ä 1'aveuir et ponr touMii'8 entrotout68 1euv8 provluoeo po1ouai868 (ä dater eie 1772)1a oiroulatiou 1a, p1n8 illimitee de toute8 1e8 pio-c1uetion8 et produit8 du 8v1 et de 1'iudu8trie de668 M6M68 P 1 ' 0 viu 668 ."
Und in einem folgenden Artikel ist die Rede vonden „produotioiw de 1a uature du 8v1, ds8 mauukae-tui'68 et ds8 ia1>ric>u68 d?8 proviuocs ineutiouuöe8."
In diesen Zusätzen liegt die Unausführbarkeit desVertrages, der damals stipediert war. Und hier, meineHerren, beweist sich gerade der Nachteil solcher Inter-pellationen. Wir haben der russischen Regierung niemalszugegeben, daß dieser Vertrag unausführbar sei; aberich will lieber es offen bekennen, daß er es ist, als daßdie Regierung hier beschuldigt werde, die Interessen derköniglichen Unterthanen mutwillig oder aus Konnivenzzu vernachlässigen, indem sie nicht auf Ausführung derVerträge besteht. Dieser Vertrag, wie Sie aus demwenigen, was ich vorgelesen habe, ersehen, denkt sich eineZolleiuheit des ehemaligen Polens in seinen Grenzenvon 1772. Ob die Unterzeichner die Konvention fürausführbar gehalten haben, lasse ich dahingestellt sein.Daß wir aber das preußische Zollgebiet mit Ausnahmevon Ermeland, Westpreußen und Posen nicht zerreißen,Ostpreußen davon nicht absondern, nicht den Zollvereinder Konvention wegen sprengen können, das liegt aufder Hand. Ebenso unausführbar wird es sein, daß sichRußland in zwei Zollgebiete spalte, von denen das einediesseits, das andre jenseits der Grenzen Polens von