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3 (1886) Die Begründung des Norddeutschen Bundes : 1866 - 1867
Entstehung
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34 Bis zum konstituierenden Reichstage 1866—1867.

heute der Politik der Regierung auschließen kann. (Hei-terkeit.)

Der Abg. Graf Bethusy-Huc beantragte, in dem H 1 desWahlgesetzentwurfes (siehe oben die Einschaltung) hinter „Beratung"einzufügen: „und Vereinbarung". Cs sprachen darauf noch dieAbgg. Schulze und Waldeck und sodann der Ministerpräsident:

Ich habe nur, bevor der Schluß angenommen wer-den sollte, konstatieren wollen, daß die Regierung zwar,wie ich bei Beginn der Sitzung heute erklärte, um desFriedens willen, wenn Sie ans Art. 1 bestehen, ihn sichgefallen lasse, daß ihr aber der Art. 1 in der Fassung,wie er von dem Herrn Abgeordneten Grafen Bethusy-Huc amendiert ist, lieber sein würde, weil er sich mehrdem Texte des Vertrages anschließt, den wir mit denübrigen Staaten geschlossen haben. Der Herr Vorrednerlegt wenig Gewicht ans den Widerstand, den die übrigenStaaten etwa leisten könnten. Der materielle Widerstandwird allerdings nicht bedeutend sein; aber ich möchteden rechtlichen Widerstand, den sie uns zu leisten befugtsind, nicht so gering anschlagen. Ich will gar nichtdaran erinnern, ob die Zeitlage, in der die Frage zurEntscheidung kommt, falls sie mit Muße und mit Be-hagen behandelt wird, falls Jahr und Tag zu ihrerErledigung in Aussicht genommen wird, sich nicht dochwesentlich ändern kann, so daß wir auch selbst dem ma-teriellen Widerstande inehr Gewicht beilegen müßten,als in diesem Augenblick. Ich lege aber das Hauptge-wicht auf den rechtlichen Widerstand, zu dem unsreBundesgenossen befugt sind,

Ich möchte den Befürchtungen, die hier wiederholtlaut geworden sind, als wenn das Parlament die Thä-tigkeit und Machtvollkommenheit der preußischen Landes-