Das Wahlgesetz für den Norddeutschen Bund. 25
Vergewaltigung bedrohen? Beides hat seine Schwierig-keiten, wenigstens seine Unbequemlichkeiten.
Unter den verbündeteil Regierungen sind namentlichdie beiden Mecklenburg schon jetzt nicht in der Lage ge-wesen, so unbedingt dem Reichswahlgesetz beizutreten,wie die übrigen, sie haben sich Vorbehalten, die Ein-willigung ihrer Stände dazu zu beschaffen. Es hat des-halb mit beiden Mecklenburg ein besonderer Vertragabgeschlossen werden müssen, mit einem Art. 6, der sichin den übrigen Verträgen nicht findet. Dieser Art. 6,lautet:
„Da die Regierungen voll Mecklenburg-Schwerin undMecklenbnrg-Strelitz nach der in beiden Großherzog-tümern bestehenden Verfassung einen Teil derjenigenGegenstände, welche der Bündnisvertrag dem Par-lamente zumeist, nicht ohne Zustimmung ihrer Land-stände im Wege der Gesetzgebung ordnen, und daherin diesen Beziehungen positive Vertragspslichten an-dern Staaten gegenüber nicht ohne weiteres über-nehmen können, so müssen die GroßherzoglichenNegierungen von Mecklenburg bei der Unterzeichnungdieses Bündnisvertrages ihre weitere definitive Er-klärung zur Zeit noch Vorbehalten, jedoch nur inBezug ans Art. 2 und 5 des Vertrages, indem sieden übrigen Inhalt desselben schon jetzt aceeptieren".Art. 2 betrifft also die gesamten Grnndzüge vom10. Juni d. I. und der Art. 5 die Parlamentswahl.
Der Mecklenburgische Art. 6 schließt:
„Preußen wünscht den obigen Vorbehalt bezüglichder Art. 2 und 5 baldmöglichst erledigt zu sehen,und beide Mecklenburg versprechen, die Erledigungsofort einzuleiten und thunlichst zu beschleunigen".