24 Bis zum konstituierenden Reichstage 1866—1867.
Vorlage sich so genau, als ihr die veränderten Verhält-nisse zu erlauben schienen, an dieses Reichswahlgesetzangeschlossen und hat dabei Manches mit übernommen,worauf sie von Hause aus nicht verfallen sein würde,gerade weil die Verpflichtung der übrigen Regierungengenau ans dieses Gesetz lautete, und weil, wenn beiden übrigen Regierungen und ihren Landständen nichteine lebhaftere Bereitwilligkeit, auf die ganze Sache ein-zugehen, vorhanden ist, als sich hier in einigen Teilender Versammlung gezeigt hat, sie sehr leicht Vorwändeund auch triftige Gründe aus jeder Aenderung entnehmenkönnten, um ihrerseits dem von uns allen doch gewünsch-ten Werke Hemmnisse zu bereiten. Es sind mir bereitsvon einigen dieser Regierungen amtliche Zuschriften zu-gegangen, in denen sie die Befürchtung aussprechen, daßAenderungen, welche in dem ursprünglichen Texte desNeichswahlgesetzes vorgenommeu würden, Zusätze voueiniger Erheblichkeit sie ihrerseits nötigen würden, denText ihren Ständen nochmals vorzulegen. Nun bin ichweit entfernt, das Gewicht dieser Ständeversammlungmit dem der preußischen Landesvertretung gleichznstellen,aber theoretisch wird ein solches Recht, wie es hier inAnspruch genommen wird, Zusätze zu dem Text desNeichswahlgesetzes zu machen, auch den kleinsten Landtags-versammlungen nicht bestritten werden können, sobald eshier geübt wird, und wenn die betreffende Regierung,sei es in gutem Glauben, sei es in Benutzung einesbeguemen Vorwandes, sich auf dieses Widerstandsterrainznrückzieht, so kommt die Preußische Regierung in großeVerlegenheit. Soll sie mit dem Werk Vorgehen ohnedie Zustimmung aller? soll sie einzelne, die unsre treuenund bereitwilligen Bundesgenossen gewesen sind, mit