Das Wahlgesetz für den Norddeutschen Bund. 23
Kommission in der 16. Sitzung des Abgeordnetenhauses am 11.September 1866 zur Beratung Graf Bismarck nahm erst in dernächsten Sitzung am folgenden Tage das Wort:
Die Königliche Negierung hat sich gestern enthalten,an der allgenieinen Diskussion Teil zu nehmen, um somehr, nachdem sowohl der Herr Berichterstatter (Abg.Twesten) als der Herr Abgeordnete Simon dasjenige,was die Königliche Regierung zur Vertretung ihresStandpunktes und der Vorlage in ihrer ursprünglichenGestalt hätte sagen können, in beredteren Worten dar-gelegt haben, als sie mir zu Gebote gestanden hätten.
In Bezug aus die Amendements, die teils in derKommission, teils ans dem Hause hier gestellt wordensind, erlaube ich mir indessen einige Bemerkungen, wobeiich, indem ich den Artikel 1 der Kommissionssassung(„Zur Beratung der Verfassung und der Einrichtungendes Norddeutschen Bundes soll ein Reichstag gewähltwerden") dazu rechne, doch über ihn hinausgreifen mußmit einigen Erwägungen, die auf die Gesamtheit dergestellten Amendements Anwendung finden.
Wir sind in dem der Vorlage angehefteten Büud-nisentwurf mit denjenigen Regierungen, die ihn voll-ständig angenommen haben, dahin übereingekommen,„daß die verbündeten Regierungen gleichzeitig mit Preußendie auf Grund des Neichswahlgesetzes vom 12. April1849 vorzunehmenden Wahlen der Abgeordneten zumParlament anordnen wollen und letzteres gemeinschaft^lich mit Preußen einberufen." Diese Verpflichtung,welche die Negierungen übernommen haben, wird indemselben Maße anfechtbar, in welchem wir uns vondein ursprünglichen Text des Reichswahlgesetzes von1849 entfernen. Die Regierung hat deshalb bei ihrer