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3 (1886) Die Begründung des Norddeutschen Bundes : 1866 - 1867
Entstehung
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14 Bis zum konstituierenden Reichstage 1880 1867 .

mir nicht geziemen, in diesem Augenblicke meine eigneAuffassung zu entwickeln und den Königlichen Worteneigne hinzuzufügen. Ich erlaube mir nur, Ihre Auf-merksamkeit darauf zu lenken, daß der Inhalt des Ge-setzentwurfs den jetzt auf der Basis des Art. 55 zuschaffenden Zustand als einen Uebergangszustand charak-terisiert, der nicht als der definitive gedacht wird. DieKönigl. Staatsregierung hält einen solchen Uebergangs-zustand für zweckmäßig, um die völlige Einverleibungdieser Länder in die preußische Monarchie in derjenigenschonenden Weise vorznbereiten, welche die Königl. Bot-schaft in Aussicht stellt. Wir glauben, daß die Bewohnerjener Länder selbst sich in kurzem, wenn die Entscheidungder Königl. Staatsregierung in der Weise festgestelltsein wird, wie es durch ein solches Gesetz geschieht, mitdem Gedanken noch vollständiger befreunden werden,als dies bisher geschehen ist, und daß der Landtag mitVertrauen in die Hand Sr. Majestät des Königs dieMachtvollkommenheit werde legen wollen, in jenen Län-dern diejenigen Modifikationen ihrer bisherigen Einrich-tung und Verfassung anzubringen und zur gesetzmäßigenEntscheidung vorzubereiten, welche ihre Verschmelzungmit dem preußischen Staate werden erleichtern können.

lieber die Herzogtümer Schleswig und Holstein istin diesem Gesetzentwürfe nichts gesagt, weil ihre Abtre-tung und Einverleibung bedingt ist durch die Ratifika-tion des mit Oesterreich im gegenwärtigen Augenblickeverhandelten Friedens, und wir werden eine Vorlagedarüber erst dann machen können, wenn der Friederatifiziert ist, ebenso wie über andre Fragen, deren Ent-scheidung im Augenblick noch von den Friedensverhand-lungen mit den übrigen süddeutschen Staaten abhängt.