12 Bis zum konstituierenden Reichstage 1866—1867.
Diesem Gesetz, dessen die Allerhöchste Botschaft er-wähnt, ist außerdem in separat» die übliche Autorisationzum Einbringen beigefügt. Der Gesetzentwurf selbstlautet:
Entwurf eines Gesetzesbetreffend
die Vereinigung des Königreichs Hannover, des Kur-fürstentums Hessen, des Herzogtums Nassau und derfreien Stadt Frankfurt mit der preußischen Monarchie.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußenu. s. w. verordnen mit Zustimmung beider Häuser desLandtages der Monarchie, was folgt:
Z 1. Wir übernehmen für Uns und Unsere Nach-folger, auf Grund des Artikels 55 der Verfassungs-urkunde für den Preußischen Staat die Regierung überdas Königreich Hannover, das Kurfürstentum Hessen,das Herzogtum Nassau und die freie Stadt Frankfurt.
Z 2. Die definitive Regulierung der Beziehungen dieserLänder zu dem Preußischen Staatsgebiete auf Grund desArtikels 2 der Verfassungsurkunde erfolgt mittels be-sonderen Gesetzes.
Z 3. Das Staatsministerium wird mit der Ausfüh-rung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Hvchsteigenhündigen Unter-schrift und beigedrucktem Königlichem Jnsiegel.
Gegeben u. s. w.
Indem ich, meine Herrn, die Allerhöchste Botschaftund den Gesetzentwurf auf dem Tisch des Hauses nie-derlege, glaube ich in diesem Augenblick, nachdem Se.Majestät der König, unser Allergnädigster Herr, zu Ihnengesprochen, einer weiteren Ausführung, eines Hinzusügenseigner Worte zu den Königlichen mich enthalten zu sollen;ich mache nur darauf aufmerksam, daß der jetzt nachdem Gesetzentwurf einzuführende Zustand nach dem In-halt des Gesetzes selbst ein provisorischer sein soll, daraufberechnet, daß die Königliche Machtvollkommenheit Raum