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3 (1886) Die Begründung des Norddeutschen Bundes : 1866 - 1867
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Die Annexion v. Hannover, Hessen, Nassau u. Frankfurt. 11

reiche Vordringen Unsrer Heere entkleidet sind, nichtwieder zu übertragen.

Die genannten Länder würden, falls sie ihre Selb-ständigkeit bewahrten, vermöge ihrer geographischen Lagebei einer feindseligen oder auch nur zweifelhaften Stellungihrer Regierungen der preußischen Politik und militäri-schen Aktion Schwierigkeiten und Hemmnisse bereitenkönnen, welche über das Maß ihrer thatsächlichen Machtund Bedeutung hinausgingen. Nicht in dem Verlangennach Ländererwerb, sondern in der Pflicht, Unsere er-erbten Staaten vor wiederkehrender Gefahr zu schützen,der nationalen Neugestaltung Deutschlands eine breitereund festere Grundlage zu geben, liegt für Uns die Nöti-gung, das Königreich Hannover, das KurfürstentumHessen, das Herzogtum Nassau und die freie StadtFrankfurt auf immer mit Unsrer Monarchie zu vereinigen.(Lebhaftes Bravo!)

Wohl wissen Wir, daß nur ein Teil der Bevölkerungjener Staaten mit Uns die Ueberzeugung von dieserNotwendigkeit teilt. Wir achten und ehren die Gefühleder Treue und Anhänglichkeit, welche die Bewohner der-selben an ihre bisherigen Fürstenhäuser und an ihreselbständigen Politischen Einrichtungen knüpfen. AlleinWir vertrauen, daß die lebendige Beteiligung an derfortschreitenden Entwickelung des nationalen Gemeinwesensin Verbindung mit einer schonenden Behandlungberechtigter Eigentümlichkeiten den unvermeid-lichen Uebergüng in die neue größere Gemeinschaft er-leichtern Werde.

Die beiden Häuser des Landtags fordern Wir auf, diezur beabsichtigten Vereinigung erforderliche verfassungs-mäßige Einwilligung zu erteilen, und lassen ihnen zudiesem Behufe den beikommenden Gesetzentwurf zugehen.

Gegeben Berlin, den 16. August 1866.

(ll. 8.) (gez.) Wilhelm.

(gegengez.) Graf v. Bismarck. Freiherr von der Heydt,v. Roon. Graf v. Jtzenplitz. v. Mühler. Graf zurLippe, v. Selchow. Graf zu Eulenburg.