Appenzell. 7 < 5
Landsgemeinde, an welcher jeder Stimmfähige zuerscheinen verpflichtet ist, findet regelmäßig je amletzten Sonntag im April statt. Sic wählt eineStandescommission (Regierung) von 9 Mitglie-dern (regierender Landammann, stillstehendcr Land-ammann, Statthalter, Säckclmeistcr, Landeshaupt-mann, Bauherr, Landcsfähndrich, Armen-Lcutcn-Säckelmeister u. Zcngherr), das Kantonsgericht,den Landschrciber n. Landwcibcl u. saßt Beschlüsse,wie andere Landsgemcinden. Über die Ehe ent-hält die neue Kantonsverfassung gar nichts. Bisin die Mitte der 60er Jahre handhabten Geist-lichkeit u. weltliche Behörde die Beschränkung derHeirathen nach kanonischem Gesetze sehr streng,seitdem ist es in das Gegentheil umgcschlagen.Eine Schulvcrordnung vom 24. Nov. 1873 legtdie Erziehung zur Hälfte in die Hände der katho-lischen Geistlichkeit; durch A 27 der Bundesver-fassung ist dieselbe ganz aufgehoben n. die Schuleausschließlich unter staatliche Leitung gestellt.
3. Appenzell Anßer-Rhodc'n ist fastüberall culturfähiger Boden, von einer großenZahl vortrefflich gehaltener Landstraßen durch-kreuzt. Bis 1874 war das Ländchen ohne Eisen-bahn, jedoch sind gegenwärtig mehrere Projectein Ausführung begriffen. Es besteht ein allge-meiner Wohlstand im Lande, wovon auch dieäußerst reinlichen, schmucken Häuser u. gepflegtenGärten zeugen. Derselbe ist vorherrschend durchBaumwollcn-Jndnstrie errungen; AppenzellerMaaren (Musseline ». Stickereien) findet manans allen Handelsplätzen der Welt. Das Ländchenwird in die beiden Bezirke: Vor der Sitter, nordöstl.von Inner-Rhoden, mit dem Hauptorte Trogen, u.Hinter der Sitter, westl. von Inner-Rhoden, mit demHauptorte Herisau, cingetheilr, welche nur au einerschmalen Stelle znsammenhäugeu, u. besteht aus20 Gemeinden (13 vor m. 7 hinter der Sitter).Die revidirtc Verfassung datirt von der Landsge-meinde vom 3. Oct. 1858. Sie zeichnet sichdurch große Einfachheit u. höchst volksthümlicheFassung ans und wird in Folge der neuen Bun-desverf. von 1874 keine bedeutenden Veränderun-gen erleiden. Nach derselben ist jeder Schweizer-bürgcr nach znrückgelcgtem 18. Lebensjahre beiStrafe verpflichtet, die Landsgcmeinde zu besuchenn. ihr von Anfang bis zu Ende beizuwohnen.Ausgeschlossen sind die Ehr- und Wehrlosen, d. h.Solche, welche wegen Diebstahls oder andererschweren Verbrechen criminell bestraft wurden u.in Folge dessen bürgerliche Rechte u. Ehren ein-büßten. Die Landsgcmeinde wird jährlich ab-wechselnd in Trogen oder Hundwyl am letztenAprilsonntag abgchaltcn; sie ist oberste Gewalt imLande, höchste kantonale Wahlbehörde, ernennt n.entläßt die 7 Mitglieder der Standescommission(Regierung), erläßt Gesetze, oder hebt dieselbenauf, ertheilt das Landrccht (Staatsbürgerrccht),nimmt die jährliche Staatsrechnung ab u. bestä-tigt sie. Wer der Landsgemeinde Etwas vortragenwill, muß selbst ans den Stuhl (Tribüne imFreien) steigen u. seine Sache mit Anstand erör-tern, wobei er von der Obrigkeit geschützt wirdn. von Niemandem gestört oder gekränkt werdendarf. Der Große Rath (die Deputirten desLandes) wird in den Kirchhören (Gemeinde-
versammlung) direct erwählt, auf je 1000 Einw.1 Mitglied. Er überwacht die gcsammte Landcs-verwaltung, Handhabung der Gesetze, sorgt fürKirche u. Schule, erläßt die erforderlichen Ver-fügungen über die von den Landsgemcinden undden eidgenössischen Behörden erlassenen Gesetze, be-schließt über Steuern u. Abgaben, bestellt dienöthigcn Commissionen u. Verwaltungen, übt dasBegnadigungsrecht ans. Die Sitzungen findenabwechselnd in Trogen n. Herisau statt n. sind inder Regel öffentlich. Der regierende Landain-in a n n ist Präsident. Die 7 Mitglieder derStandes -commission sind die oberste Exccutiv-Gcwalt.Das Obergericht, ans 13 von der Landsge-meinde gewählten Richtern bestellt, die aber keineandere Beamtnng haben dürfen, hält jeden MonatVersammlung u. beurtheilt in höchster n. letzterInstanz alle Proccssc n. Strafsälle. Eigenthümlichu. höchst populär ist es, daß bei Streitigkeitenzwischen Kantonseinwohnern keine Advocatcn zuge-lassen werden. Gcrichrsgebühren gibt cs nicht.Die Sitznngsdiäten trägt das Land. Ein Ehc-gericht, ans 6 Mitgliedern des Großen Rathesn. 3 im Lande angestelltcn Geistlichen bestehend,versammelt sich jährlich nur einmal. Die KleinenRäthe sind Gerichte zweiter Instanz, welchesowol hinter, als vor der Sitter aus je 13 Mit-gliedern bestehen u. monatlich zusainnienkommcn.Ein Criniinal- u. Polizei-Gericht bestehtaus 7 Mitgliedern (vom Kl. Rathe), welchem keineStrafcompetenz znsteht u. der die von ihm schul-dig befundenen Beklagten zur Bestrafung an diezuständigen Gerichte verweist. Hauptleut' undRäthe sind die Vorgesetzten der Gemeinden(7 bis 21 Mitgl.), welche, wo keine Gemeinde-gerichte bestehen, auch als Gerichts erster Instanzalle Proccssc beurtheilen n. Vergehen mit Bußenbestrafen, die gesetzlich 10 Fcs. nicht übersteigen.Jede Gemeinde hat jedoch das Recht, die Trenn-ung der Gewalten auch für die Rechtspflege inerster Instanz einznführcn n. einGemcindcgerichtvon 5 bis 11 Mitgliedern zu ernennen, bei dessenPräsidenten alle Proccssc zuerst anhängig gemachtwerden müssen. Ehegäumer bestehen aus deinPfarrer des Ortes u. 2 Hauptlenten, welche überehrbaren Wandel n. Erfüllung der gegenseitigenPflichten der Eltern n. Kinder zu wachen habenu. in allen ans das Ehewesen bezüglichen Klage-fällcn als erste Instanz urthcilen. Die Staats-rechnung des Jahres 1873 zeigte eine Ein-nahme- n. Ausgabesnmnie von 329,240 Fcs.,zu welcher an Landesstcnern nur 180,000 Fcs. er-hoben worden waren. Die Landesverwaltnng(ohne Kirchen-, Schul- u. Landesban,vcscn, sowieohne Militär u. Justiz) kostete 45,130 Fcs. DieStraßen-Unterhalts-Kassa (mit eidgenössischen Bei-trägen von 33,550 Fcs.) verwendete 107,501 Fcs.Das Schulwesen kostete 16,488 Fcs., cxcl. derGemeindeschnlen, welche die Ortschaften selbst be-streiten. Das Gesetzbuch des Landes (Herisau 1864)ist ein mäßiger Band von 21 Bogen.
4) Appenzell, Hauptort u. Sitz der Be-hörden des Halbkantons Appenzell Inner-Rhoden,mit 3686 fast ausschließlich katholischen Ew.,787 m. ü. d. M., früher Landesverwaltnngssitzder Äbte von St. Gallen, in lieblicher Wiesen-