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Bd. 1 (1875) A - Arabische Religion
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Amtskleidung --

stanzbehörde des A-s; in Hannover hat er nureinige Angelegenheiten allgemeinerer Art für dieAmlShanptlenle des Kreises wahrznnehmen.

Slmtsklcidnnsi, s. Amtszeichen.

Amtsmisibrauch, s. Amrsverbrcchen.

Amtssasscn, die im Amte Angesessenen. Derin Sachsen früher bestandene Unterschied zwischenschriftsässigen und amtSsässigen Rittergütern istdurch die neuere Gesetzgebung vollständig ansge-glichen worden. Die Schriftsässigen harten, wieihre Belehnung u. Konfirmation von den Landcs-n. Provinzialregiernngcn ansging, den Gerichts-stand in erster Instanz bei den höchsten Landes-,bezw. Provinzialgericbtcn, die Annssässigen dagegenbei den Ämtern, inner denen sie auch bezüglich derBelehnung n. Coufiscation standen.

Amtssnsprnssyu, die von einer VorgesetztenBehörde als Tisceplinarstrafc angcordnete vorüber-gehende oder in Folge einer wider den Beamtenwegen schweren Vergehens oder gemeinen Ver-brechens cingelenetcn Untersuchung verhängte Enthebnng eines Beamten von der Ausübung seines Annes.Ist sie als Tisciplinarstrase verhängt, so ist je nachdem Straffalle damit der Verlust des gesannntenoder eines ThcilsdesDicnstciukonnncns sürdie Dauerder A. verbunden. Wenn sie wegen cingcleilcterUntersuchung versügr wird, so verbleibt dem davonBetroffenen insgemein bis znm Abschluß der Unter-suchung ein Thcil des Gehaltes, indeß der anderezur Besoldung des sogleich nach Vcrsügnng derSuspension zur Stellvertretung berufenen, zurBestreitung der Kosten rc. znrückbchalten wird.Endet die Untersuchung mit gänzlicher Freisprech-ung durch Unheil, so kann der Beamte die volleNachzahlung des ihm bis dahin entzogenen Ge-haltsantheils fordern, doch lann je nach der-Ver-anlassung zur Untersuchung immcrhüi noch derBetrag der Stcllvcrtrctnngs- u. Untersnchnngs-tosten znrückbchalicn werden.

Amtstitel, der dem Beamten mit u. wegender Uebcrtragnng des Amtes verliehene Titel, dergenau den betreffenden Geschäftskreis n. die be-treffenden Bcamtcnkatcgorien angibt n. vom Be-amten bei Dicnsthandlnngcn in der Regel bci-gcsügt werden muß. Dem in Ehren entlassenenBeamten verbleibt dieser Titel, während der ent-setzte oder cassirre ihn verliert, sowie der pen-sionirle Beamte, der sich eines Vergehens schuldigmacht, welches, im Dienste begangen, mit Amts-einsetzung bestraft worden wäre. Unbefugte Führ-ung eines A s ist strafbar.

','lmtsvcrbrechen (Amtsvergehen), im Allge-meinen alle von einem Kirchen-, Staats- oderanderen öffentlichen Beamten begangenen Hand-lungen oder Unterlassungen, welche die durchdas Amt ihm obliegenden besondere» Pflichten ver-letzen; im engeren, eigentlichen Sinne die criminellstrafbare Verletzung einer besonderen Amtspflichtdurch einen Beamten. Nicht hierher gehören dieDienstvergehen der Militärpersonen (mit Ausnahmeder Militärbcamren), desgleichen nicht die blosdurch Civilklage verfolgbarcn Amtsznwiderhand-lnngen. Die Ä. oder A svergehen find entwederbloß disciplinarisch-, oder criminell-strafbar. Sindsie letzteres, dann können sie stets zugleich dis-ciplinarisch-strafbar sein. Die criminell-strafbaren

- AilirSvcrbrechcil.

werden von den Gerichten im gewöhnlichen Straf-prozeß geahndet; das Disciplinarischc wird nurvor der Vorgesetzten Behörde verhandelt. Nach demheutigen Stande der Wissenschaft u. der Gesetzgeb-ung sind criminell-strafbar diejenigen Verletzungender Amtspflicht, welche nach dem Geiste des allge-meinen Strafgesetzes zugleich die allgemein-bürger-lichen Pflichten, sei es die Redlichkeit, oder sonst,criminell verletzen; also Unterschlagung oder Fälsch-ung im Amte, Erpressung, strafbare Freiheits-Ein-ziehung n. a. Hiernach sind criminell strafbarauch diejenigen Vergehen des Beamten, die erzwar nur als Beamter begehen kann, z. B. sichbestechen lassen, die aber nach dem Geiste des ganze»Strafgesetzes gleich schwer sind, wie verwandte allge-meine'Znwiderhandlnugen. Was im criminellen Ver-fahren rechtskräftig scstgcstellt, ist auch für die Dis-ciplinarbchörde unbedingt maßgebend, so daß einz. B. von Fälschnna n. Unterschlagung freigespro-chcncr Beamter zwar etwa wegen unordentlicherBuchführung, nicht aber wegen Unredlichkeit dis-ciplinarisch nachbcstraft werden kann. Dagegensind die Disciplinar - Verfügungen oder -Urthcilefür das Strafgericht unverbindlich. Das D. Sr,-G.-B. v. 15. Mai 1871 beschäftigt sich mit denVerbrechen n. Vergehen im Amte in den ZA 331:!5tl n. erklärt alS Beamte im Sinne diesesStrafgesetzes alle im Dienste des Reiches oder inunmittelbarem oder mittelbarem Dienste einesBnndesstaates, auf Lebenszeit, auf Zeit oder nurvorläufig angestellte Personen, ohne Unterschied,ob sie einen Diensteid geleistet haben, oder nicht,ungleichen 'Notare, nicht aber Advocaten n. Anwälte.Als A. werden bezeichnet: Annahme irgend wel-cher Vortheilc, Geschenke rc. für pflichtgemäße,wie für pflichtwidrige Amtshandlungen, Bestechung,Bestechlichkeit eines Richters, Schiedsrichters, Ge-schworenen oder Schöffen, bestraft mit Geldbußebis zu 100 Thlr. oder Gefängniß bis zu 6 Mo-naten, refp. Zuchthaus bis zu 5, bezw. bis zu 15Jahren; pflichtwidrige Eheschließung von Seiteneines Geistlichen oder Perfoncnstandesbeamten mitZuchthaus bis zu 5 Jahren, widerrechtliche-thignng zu einer Handlung, Duldung oder Unter-lassung durch Mißbrauch der Amtsgewalt oderdurch Androhung eines bestimmten Mißbrauchesderselben, mit Gefängniß; Parteilichkeit bei Führ-ung oder Entscheidung einer Rechtssache mit Zucht-haus bis zu 5 Jahren; vorsätzliche unberechtigteVerhaftung, Festnahme oder Zwangsgestcllnng,Verlängerung der Dauer einer Freiheitsentziehungmit Gefängniß bis zu 3 Monaten; Hausfriedens-bruch in Ausübung oder Veranlassung der Aus-übung des Amtes mit Gefängniß bis zu 1 Jahreoder 300 Thlr.; Anwendung von Zwangsmittelnzur Erpressung von Geständnissen oder Aussagenmit Zuchthaus bis zu 5 Jahren; vorsätzliche Ver-hängung einer Untersuchung über Unschuldige, vor-sätzliche Vollstreckung einer ungerechten Strafe mitZuchthaus bis zu 5 Jahren, fahrlässige Hand-lungsweise dabei mit Gefängniß oder Festung bis1 Jahr oder 300 Thlr.; Unterlassung der Ver-folgung einer Strafe, überhaupt vorsätzliche Pflicht-verletzung durch Nichkansübnng der Strafgcwaltmit Zuchthaus bis zu S Jahren; falsche Beur-kundung, vorsätzliche Vernichtung von Urkunden