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Bd. 1 (1875) A - Arabische Religion
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Amtsblatt

u. zwar eine qualificirte Art der Beleidigung bil-dete. Das D. Str.-G.-B. gibt dieser Auffassungindes; nicht Raum, indem es sich nur auf die Be-stimmung beschränkt, dasi, wenn eine Behörde, einBeamter, ein Religionsdiencr, oder ein Mitgliedder bewaffneten Macht in der Ausübung desBerufes oder in Beziehung auf diesen beleidigtwird, nicht nur die unmittelbar Beleidigten,sondern auch deren amtliche Vorgesetzte zur Stell-ung des Strafaurragcs berechtigt sind (A 196i, u.im Zusammenhänge damit, daß, wenn gesetzgebendeVersammlungen Reichstag oder Eiuzeilandtag oder andere politische Körperschaften beleidigtwurden, die Beleidigung nur unter Ermächtigungder Beleidigten verfolgt werden darf. Auch dasMilitär-Str.-G.-B. stellt der A. ähnliche Beleidig-ungen auf, die Militärpersoneu gegen ihre Vorge-setzten oder im Dicnstrange Höhere begehen, n.unterscheidet hier bezüglich des Strafmaßes solche,die außerdienstlich, oder im Dienste, bezw. in Be-ziehung ans eine Dicnsthaudlung, oder Lurch Ver-breitung von Schriften, Darstellungen rc., oder gar< in verleumderischer Absicht begangen werden.

§ Amtsblatt ist in den kleineren Staaten glcich-' bedeutend mit Gesetzsammlung u. bestimmt, dieGesetze u. Verordnungen der Landesregierung, bezw.der Behörden in rechtsverbindlicher Weise zu ver-künden. In größeren Staaten beschränkt sich seinZweck auf die Veröffentlichung der Erlasse u. Be-kanntmachungen bestimmter (höherer) Behörden.In Preußen sind die Amtsblätter Publications-! organe der Bezirksregierungen. Auch Zeitungen,in welchen die officiellen Erlasse gewisser Bchör-jj den auf staatliche Anordnung erscheinen, heißen A.s Amtsbotc, der in 'Pflicht stehende Amtsdicner,

^ welchem persönliche Ausrichtungen, mündliche Be-

! stellnngen, Überbringung schriftlicher Vorladungen

obliegen.

- Amtseid, der vom Beamten bei Übernahmedes ihm übertragenen Amtes zu mistende Eid, daßer dem Staatsoberhaupts unterthänig, treu n.gehorsam sein, die Verfassung befolgen u. die ihmobliegenden Verpflichtungen treu n. gewissenhaftr erfüllen wolle. Beim Verrücken u. damit Eintritt,' in ein neues Amt erfolgt insgemein nur schriftlichei Erklärung oder Versicherung mittels Handschlags,s daß der neu eintretcnde Beamte sich durch seinenfrüher geleisteten A. auch für die getreue n. ge-wissenhafte Erfüllung der ihm neu übertragenen! Obliegenheiten verpflichtet halte. Strafrechtlich

! ist der A. ohne Einfluß (s. 8 359 des Deutschen

' Str.-G.-B.)

^ Amtsentlaffunls, Enthebung vom Amte in( Folge des Nachsucheus von Seiten des Beamten,

s oder wider dessen Willen, sei cs nun aus Zweck-

I inäßigteitsgrüudeu, oder wegen eingetretener Un-

' Nichtigkeit des Beamten, sein Amt weiter sortzn-

t führen. Bei richterlichen Beamten kann sie, fo-tz fern nicht eingetretene Schwäche der geistigen u.

I körperlichen Kräfte die A. nothwendig machen für

welchen Fall aber auch besondere Einrichtungenmeist getroffen sind nur in Folge, eines Richter-spruchcs geschehen. Bezüglich der übrigen Beam-! ten ist in den Staatsdienergesetzen oder Staats-dienerpragmatiken ein besonderes Verfahren wegenEntlassung derselben vorgesehen (s. prcuß. Ges. v.

Nmtshauptmmm.

21. Juli 1852). Nur bezüglich der Minister stehtdem Staatsoberhaupte unbeschränktes Recht zurA. zu. In England werden mit dem Ministeriumsämmtliche höhere Staats-u. Hvfbeamte entlassen;in den Vereinigten Staaten beim PräsiLentcn-wechsel bis herab zu den niedrigsten Posten u.ebenso beim Gonvernenrswechsel in den einzelnenStaaten.

AiiltSeiitsehttNg, die Entfernung eines Be-amten, in Folge eines richterlichen Spruches alsBestrafung über ihn verhängt. Ihre Voraussetz-ung ist immer ein grobes Dienstvergehen odergemeines Verbrechen, ihre Wirkung meist Verlustdes Ranges n. Titels, des Dieusteinkommens, derPensionsausprüche n. die völlige Ausschließungvom Staatsdienste. Man bezeichnet dieselbe auchmit Cassation.

Amtserschleichung, im engeren Sinne, dieim eigenen oder im Interesse eines Anderen durchwiderrechtliche Einwirkungen auf die zur Verleih-ung des Amtes befugten Personen erstrebte Amts-erlangnng, orimon ninbitno (s. ambitus), welcheschon die Röm. Republik durch eine Reihe vonGesetzen mit Strafen bedrohte, während die A. imweiteren Sinne, L. i. diü-widerrechtliche AmtSbe-setznng, der Mißbrauch der Befugniß der Amls-verleihung zu widerrechtlicher Besetzung des Amtes,erst durch spätere Kaiscrgesetzc mit Cvnfiscationender angenommenen Geschenke, Exil, seldst Züchtig-ung bestraft wurde, für den Candidaten aber Un-fähigkeit zur Verwaltung des fraglichen Amtes zurFolge hatte. Die neueren Gesetze verbanden dcider A. im engeren Sinne mit dem Verluste deserschlichenen Amtes zugleich auch die Strafe derals Mittel der A. verübten Verbrechen, n. diesnicht blos bezüglich der Staats- n. CommnnalÄmter, sondern auch in Ansehung der Stellungals Volksvertreter, Geschworene rc., bei derwiderrechtlichen Amtsbcsetzung aber an Stelle desVerlustes des erschlichenen Amtes den Verlust desErnemmngsrcchtes setzend. Das Deutsche Straf-gesetzbuch kennt ein eigenes Verbrechen der A.nicht u. zieht im betreffenden Falle also nur diedazu angewandten rechtswidrigen Mittel bezüglichder Strafbarkeit in Betracht. Dagegen hat esüber die Strafbarkeit des Kaufes u. Verkaufes vonWahlstimmen in A 109 dahin bestimmt, daß solchermit Gefängnis; von einem Monat bis zu 2 Jah-ren bestraft werden soll n. auch den Verlust derbürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann. Der weltlichen A. steht die kirchliche, geistlicheA., eine Art Simonie, entgegen: diese (ninlntn.-iooelssi-mtüeus) bedrohte Las Kanonische Recht mitWiederabsetznng n. Excommunication.

Amtsfroffn, derjenige verpflichtete untere Amts-diener, welcher auf Anordnung des Beamten üdcr-hanpt zu persönlichen Verrichtungen bei Ausübungder Polizei u. Criminaljustiz gebraucht wird u.besonders mit Arretirung, Beköstigung u. Bewach-ung der Gefangenen sich zu befassen hat.

Amtshauptimnin , Bezeichnung der Beamtender unteren Verwaltnngsinstanzen im KönigreichSachsen u. in der Provinz Hannover, in manchenLändern Landrath. Mehrere A-schaften stehen inSachsen z. B. unter dem Kreisbanptmann, jeLoch nicht überall ist dieser Vorgesetzter oder In-