584
Amt — Amtsbeleidigung.
Rechte sind, so verschieden sind mich die Ämter desStaates: der Jnstizpflcgc dienen die Gerichte nebstden Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit, derStaatsvcrwalmng die verschiedenen Regierungs-behörden. Es gibt unmittelbare n. nur mittelbareStaatsämter; zn letzteren gehören vor allen seit An-erkennung des Tclbstverwaltnngsrechtes der Gemein-den die Gemeindeämter. Die Ämterverfassungbegreift einmal das System der gesammten A-s-organisation im Staate (verschiedene Instanzen,Disciplinarverhältniß), dann aber auch die beson-dere Einrichtung eines bestimmten A-es. Die Rechten. Pflichten jedes A-es werden durch physische Per-sonen wahrgenommcn, welche dadurch Beamte(Beamtete) werden u. einen von ihrer Eigenschaftals Privatpersonen zn unterscheidenden Charaktern. eine der Wichtigkeit des von ihnen bekleidetenA-cs entsprechende Ehre (A - sehr e) erhalten; manchedeutsche Staaten lassen mit den höchsten Staats-ümtern noch den persönlichen Adel verbunden sein(A-s-, Dienst-Adel). Die pflichtmäßigen Handlun-gen derselben haben als A-shandlungen besondereWichtigkeit, ihre Beglaubigungen publica klclss(öffentliche, d. h. nicht erst weiter nachzuweisendeGlaubwürdigkeit). Die Anforderungen an die per-sönlichen Eigenschaften u. das Verhalten der Be-amten sind verschieden, je nach der Art des A-es:juristische, technische, cameralistische Quälification,oder nur eine allgemeine Bildung u. praktische Be-fähigung. Das Blaß der Anforderungen steigt mitder Bedeutung des A-cs, n. wie h ö h eren. niedereÄmter, so gibt es auch höhere u. niedere (Unter-odcr Subaltern-) Beamte. Der neu angestellteBeamte hat die gewissenhafte Erfüllung seinerDienstpflichten, sowie die Befolgung der Verfassungn. der Gesetze des Staates u. Treue n. Gehorsamgegen den Landesherr» eidlich zn geloben (A-s- oderDiensteid). In strafrechtlicher Beziehung kommtes indeß für die Begründung der amtlichen Eigen-schaft auf diesen Eid nicht weiter an (s. K 359 desD. Str.-G.-B.). Verletzungen der besonderen A-s-pflichten sind A - svergchcn oder A - sverbrechen;die ersteren werden entweder im strafgerichtlichcn,oder im Disciplinar-Vcrfahren geahndet. Beson-deren Schutz gewährt das Strafrecht dem Beamtendurch härtere Bestrafung der A-sbeleidignngen.Mit dem A. Pflegt eine bestimmte Besoldung(Dienst- oder A-s-einkommen) verbunden znsein, neben welcher auch noch für außerordent-liche Dienstnukosten besondere Entschädigungen(z. B. für Dienstreisen) gewährt werden. Nurausnahmsweise wird die Verwaltung eines A-esals Ehrensache (Ehrenamt) betrachtet; so nament-lich in der Gemeindeverwaltung. Zu den Ehren-ämtern zählten auch die sogenannten Erzämter desDeutschen Reiches n. die Erbämter. 2) Auch dieVerfassungen der christlichen Kirchen haben einÄmterjystem ausgebildet. Der Begriff des A-es inabstracto ist hier ein dogmatischer, n. ergeben sichdaraus die Conseqncnzen für,die Competenz n. Ver-fassung der kirchlichen Ämter; welthistorischeBerühmtheit hat das hierarchische System desÄmterwesens der katholischen Kirche erlangt. SeineBedeutung hat sich auch namentlich wieder indem durch das Dogma der päpstlichen Unfehlbar-keit hervorgerufcncn kirchenpolitischen Kampfe der
Gegenwart gezeigt. (S. d. Artikel Kirchcnrecht.)3) A. bezeichnet auch den Vcrwaltungs-, Ge-richts-, Steuer-, Zoll-, Forst- rc. Bezirk, fürden ein Beamter oder ein Beamtencollegium an-gestellt ist; erscheint dann namentlich als Verwalt-ungsbezirk auch als ein geographisch - politischerComplex. Als die landesherrlichen Einkünfte durchAbgaben der Pfleghaften, Gerichtsgefälle rc. sichmehrten, wurde schon im Mittelalter das Land be-hufs Herstellung geordneter Verwaltung in Ämtergetheilt, welche Eintheilung auch später als Grund-lage der örtlichen Verwaltung diente. — Das WortA. lautet goth. das anclbabti, althochd. das am-pabti, ampubt, mittelhochd. das ambet, ammet,ampt, holländ. noch ambaebt. Goth. umlbabtjan,althochd. ampabtan, mittelhochd. umbubteu, am-bobton (das wäre nenhochd. amten) heißt die-nen, n. goth. der amlbabts, althochd. der ampabt,Diener. Mit diesen Wörtern hängt zusammendas latinisirte aurbactus, Soldknecht (6loss.Imbbasi), so wie die bei 6assar clo bell. 6all.erwähnten ambacti, welche von Zöpsl (DeutscheRechtsgesch.) in der Auffassung von Äliuisterialss(Hofbeamtc) mit Ampachts-Leutcn erklärt werden.
Amt, Ämter Christi, s. Christus.
Amt Gehren, Marktflecken, so v. w. Gehren.
Amtmann war ursprünglich der Verwaltereines Kammergntes, zugleich auch Richter in Klag-sachen im Bereiche des Kammergntes; später wurdeihm auch die Polizei übertragen. Von der erstenFunction kommt es, daß noch in einigen StrichenNorddentschlands die Pächter oder Verwalter einesKammergntes den Titel A. führen. In meh-reren Staaten Deutschlands ist der A. der Vor-stand eines Bezirkes (Vcrwaltungs-, oder Gerichts-,oder Finanz-), oder, wie in Bayern, eines Bau-Amtsbezirks; so daß wir Bezirksamtmänner, Ober-Amtmänner, Amtmänner, Reut-, Bezirksgerichts-,Gerichts-, Justiz-, Bau- rc. Amtmänner haben.S. auch Ammann.
Amtsactnar, der Actuar, welcher einemAmtmann (gewöhnlich bei Gerichten) zu den Ge-schäften des Amtes zngeordnet ist u. unter ihmsteht. Er ist in einigen Staaten nur Subaltcrn-beamtcr, in anderen wieder, wo höhere Befähig-ung wegen höherer Dienstleistung für das Actuariatnothwendig, mit pragmatischen Rechten angestelltn. zum Vorrücken in höhere Stellungen berechtigt.
Amtsadjuuct, ebenfalls ein dem Amtmannbeigegebener Beamter, meist aber nur in provi-sorischem Dienstverhältniß.
Nmtsangehörige, die im Amtsbezirke woh-nenden Nnterthanen.
Amtsbeleidigung (Amtsehrcnbeleidigung),Amtsehrenkränknng. Insofern der Beamte imAmte als Repräsentant der öffentlichen Staats-(Gcmeinde-)Autorität erscheint, hat er im Gegensätzezn der gemeinen bürgerlichen Ehre Anspruch aufdie von der Rechtswissenschaft aufgestellte soge-nannte vorzügliche bürgerliche Ehre. Die moderneStrafgesetzgebung hat daher für eine einem Be-amten bei Ausübung seines Amtes oder in Be-ziehung auf dieses zngcfügte Beleidigung ein höheresStrafmaß, ja, in einzelnen Strafgesetzbüchern so-gar sic als besonderes Vergehen aufgestellt, so dasPr. Str.-G.-B., in welchem die A. eine besondere