Amortisation -
1759 Mitglied der Münchener Akademie; st. 1775.Obgleich streng römisch gesinnt, war A., ein treff-licher moralischer Charakter, unter den Ersten,welche die Aufklärung in Bayern förderten. Biogr.von Savioli, Münch. 1777.
Amortisation (v. Lat., fr. tLmortsisssmont,Ertödtnng, Anslöschnng), 1) in der Rechtssprache desMittelalters dre Veräußerung von Grundstückenan die Kirche, welche die Todte Hand hieß, weilsie einmal Erworbenes bei den gegen Wiederver-änßcrnngcn von Kirchengnt bestehenden Grundsätzendes Kanonischen Rechtes nicht wieder heransgab.Da nun alles Kirchengnt steuerfrei war, durch dessenAnhäufung aber dem Staate die höchste Gefahrn. grüßte Belastung erwuchs, so wurde, nachdemschon Karl IV. n. Sigismund der Zunahme sol-cher unbeweglichen abgabenfreien Güter Schrankenzu setzen sich bemüht, von Karl V. die Erwerbungvon Grundstücken durch die Kirche an die Geneh-migung des Staates gebunden, ja, ein Verkäufereiner Liegenschaft mußte zuweilen eidlich erhärten,daß er es nicht znm Vortheil einer solchen TobtenHand verkaufe. Reichsstädte, wie Frankfurt undNürnberg, erhielten Privilegien, baß die Geistlichkeitkeine Grundstücke kaufen durfte n., wenn ihr solchedurch Erbschaft znfielen, an einen Bürger verkau-fen mußte. In Folge der Reformation und derspäteren Säkularisationen kam ein großer Theildieser dem Verkehre entzogenen Güter wieder indenselben, n. ans Vorsorge haben auch neuere Lan-desgesctze n. selbst Verfassnngsnrknnden durch be-sondere A-sgesetze derartige A-en von der Geneh-migung des Staates abhängig gemacht. 2) Eineweitere, heutzutage die häufigste BeLenmng derA. ist die Entkräftung einer Schnldnrkunde (Mor-rification, A-sverfahren), eines acceptirten Wech-sels, einer Anweisung, eines Staatsschuldscheinesau xortour, d. i. die Ungiltigkcitserklärung einessolchen Creditpapiercs, wenn dasselbe verlorengegangen, oder sich augenblicklich nicht vorfindet, u.zwar in der Absicht, den Nachtheil einer eventuellendoppelten Zahlung — an den ersten Besitzer desVerlorenen n. an den Finder desselben —von demSchuldner, oder den Verlust einer Forderung vondein Gläubiger abznwenden. Der Verlierer wen-det sich zur Erlangung der rechtsgiltigcn A. andie zuständige Behörde, welche den etwaigen Fin-der durch Vorladung in den öffentlichen Blätternauffordert, innerhalb einer festgesetzten Frist sich zumelden. Erfolgt hierauf keine öffentliche Meldung,so wird das A-scrkenntniß publjcirt (s. Mortisa-tionsschein). Erscheint aber etwa der jetzige wirk-liche Inhaber der verlorenen Urkunde, so wirdzwischen ihm u. Demjenigen, welcher die A. nach-suchte, im weiteren Rechtswege verhandelt. Ähn-lich ist das Verfahren bei A. alter Hypotheken,wenn die Urkunden entweder verloren gegangensind, oder in den Hypothekenbüchcrn Eintragungenalter Hypotheken sich finden, zu denen keine Be-rechtigten bekannt sind. Auch hier wird ein Edictal-Proecß eiugcleitet n. daraus nach Befinden entwederdie Ausstellung neuer Urkunden, oder die Löschung.jener alten Hypotheken verfügt. Bei Privatschnld-scheinen genügt an Stelle des gerichtlichen Ver-fahrens häufig auch eine einfache schriftliche Er-klärung des Gläubigers (Mortifikationsschein) zur
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Entkräftung. Nach der Deutschen Wechsel-Ordnung8 37 kann der Eigenthümer eines abhanden ge-kommenen Wechsels nach Einleitung des desfallsbeantragten A-svcrfahrens vom Acceptanten Zahl-ung fordern, wenn er bis zur A. des WechselsSicherheit bestellt; ohne solche Sicherheitsstellnngist er nur die Deposition der aus dem Acccptschuldigen Summe bei Gericht oder einer sonstigenzur Annahme von Depositen ermächtigten Behördeoder Anstalt zu fordern berechtigt. Dieselben Be-stimmungen bezüglich der A. gelten nach H 305des D. H.-G.-B. für abhandengekommcne An-weisungen und Verpflichtnngsscheine, welche.vonKanflenten über Leistungen von Geld oder eineQuantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiereausgestellt sind, während die A. von Connossemen-tcn der Seeschiffe n. Ladescheinen der Frachtführer,Auslieferungsscheinen (Lagerscheinen, Warrants)überWaaren oder andere bewegliche Sachen, welchevon einer zur Aufbewahrung solcher Sachen staat-lich ermächtigten Anstalt ausgestellt sind, endlichvon Bödmereibriefen n. Seeassecnranzpoliccn nachden Landesgesctzen sich richtet. 3) Eine dritte Be-deutung hat die A. als allmähliche Tilgung vonSchulden (Amortissemcnt), welche vom Staateoder einer Stadtgcmeindc, von Credit- n. Actien-vcreinen, oder anderen vom Staate dazu ermäch-tigten juristischen Personen contrahirt worden sind.Die Tilgung geschieht iin Allgemeinen nach einemim voraus bekannt gemachten A-splan mittelsperiodischer baarer Rückzahlung eines bestimmtenThcils der aufgcnommcnen Anleihe. Die Er-mittelung der znrückznzahlcnden Schuldscheine ge-schieht insgemein durchs Loos. Hier und da ge-schieht die A. auch in der Art, daß man bis zurvölligen Tilgung der Anleihe die dem ganzenSchuldbeträge entsprechenden Zinsen, soweit siedurch die jährliche Abfindung einer gewissen An-zahl von Gläubigern entbehrlich werden, fortbe-zahlt an eine Tilgnngskasse, n. sic somit zur Rück-erstattung des Capitals mitbenntzt — ein von Ro-bert Walpole 1710 angewandtes, aber im Grundedoch nur illusorischen Vortheil bietendes Verfahren.Eine weitere Art der A. ist Las gelegentliche Zu-rückkäufen der ausgcgebenen Schuldscheine, undzwar die gewöhnliche bei den perpctnirlichen Ren-ten, bei denen keine bestimmte Rückzahlungszeitfestgesetzt ist. Bei Conrrahirung von Staatsanlehenpflegt die Tilgung durch Gesetz vorgeschrieben zuwerden; sie ist meist einer besonderen Stelle, derHaupt-Verwaltung der Staatsschulden re. — einereigenen A-skasse — zugewicsen, die in gewisserUnabhängigkeit von der übrigen Finanzverwaltungsteht und in vielen Staaten auch durch ständischeBeigeordnete überwacht ist. Über weitere A-sartcns. Convertirnng n. Tilgungsfonds, auch Staats-schulden, Staatspapierc. Vgl. Ran, Fiuanzwissen-schaft, L. Ausl., Lpz. 1871, . u. v. Stein, Lehr-buch der Finanzwisscnschaft, 2. Ausl., Lpz. 1871.1) Überhaupt Tilgung oder Abtragung einer Schuld,wie auch Abtragung eines Anlagekapitals, indemman dassclberatcnwcise auf die laufenden Geschäfts-kosten übernimmt. 5)Znrückweichende oder schmälerwerdende Abschlicßnng eines Bautheils nach oben.
Amortifircn (v.' Fr.), schwächen, mindern,tilgen, ungiltig machen.