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Amiiwushoru — Amnion.
setzen sich beim Verdampfen ihrer Lösung, selbstbeim bloßen Liegen an der Lnfr, unter Entwickel-ung von Ammoniak. Die A. sind farblos (wennes die Säure ist), haben einen scharf salzigen Ge-schmack u. losen sich leicht in Wasser. Mit ätzen-den Alkalien oder alkalischen Erden zusammenge-rieben oder erwärmt entwickeln sie Ammoniak,welches außer an seinein charakteristisch stechendenGerüche noch an seiner alkalischen Rcaction u. derEigenschaft zu erkennen ist, mit Chlorwasserstoff-sänredampf weiße Nebel zu bilden. Mit Platin-chlorid geben sie einen gelben Niederschlag vonAmmoninmplatinchlorid oder Platinsalmiak, wel-ches beim Glühen reines Platin in Form vonPlatinschwamm hinterläßt. Mit Brncin n. Sal-petersäure geben auch die kleinsten Spuren einesA-s eine rosenrotste Färbung. Die A. sind mitden Kalisalzen isomorph. Über die einzelnen Salzes. n. den betr. Säure».
Ammonshorn, 1) (Anal., lat. eorun ammo-om) bogenförmiger, hornähnlich gekrümmter Theildes Gehirns, das außen ans weißer Substanz,innen ans grauer besteht, von einem Ende zumanderen an' Stärke znnimmt und durch mehrereEinschnitte in 3—5 Wülste am unteren, dickerenEnde abgetrennt ist. 2 ) (Pal.) So v. w. Ammonit.
Ammonsoase, s. Ammoniake.
Amnesie (v. Gr.), Vergessenheit, Vergeßlichkeit.
Amnestie (v. Gr., das Nichtgcdenken, Ber-eisen), die Zusicherung des Vergebens bestimmteregangener Verbrechen und damit der Einstellungaller desfalls vom Gesetze vorgeschriebenen stras-gcrichtlichcn Maßregeln. Diese Zusicherung kannnur vom Inhaber der höchsten Staatsgewalt aus-gehen als ein Act der Gnade, wie denn überhauptÄ. eine Art Begnadigung ist, aber doch in denMotiven, wie in ihrem inneren Wesen von diesersich wohl unterscheidet. Die Begnadigung ist indi-viduell, die A. generell; die Begnadigung beziehtsich nnr auf den Einzelnen n. dessen Verhältnis;zur begangenen That gegenüber dem starrenRechte, die A. dagegen umfaßt eine oder mehrerebestimmte Klassen von Verbrechen n. kommt Allenzu Gute, die wegen derselben vernrthcilt oder inUntersuchung sind. Die A. Pflegt ans politischenAnlässen, vor Allem nach glücklicher Beendigunginternationaler Kriege, nach inneren Unruhen,Bürgerkriegen, bei WenhMge» im Staatslebcnerlassen zu werden, u. hat dann im Wesentlichenden Zweck, die glücklicheren Verhältnisse der Ge-genwart nicht durch das Elend u. den Kummer,welche die Strafe für die davon Betroffenen undihre Familien hervorriefen, getrübt zu sehen. A.pflegt aber auch sonstige polnische Ereignisse, wieauch Familien-Erlcbnisse des Regenten (Vermähl-ung des Fürsten, Geburt des Kronprinzen rc.)zu begleiten, als öffentliche Bezeugung des landes-herrlichen Wohlwollens. Sie ist eine allgemeine(unbedingte), wenn jedem Theilnehmer gewisserVergehen ohne Ausnahme Straflosigkeit gewährtwird, eine beschränkte (bedingte A.), wenn sie ge-wisse Fälle, besonders Hochverrats, oder gewisseKlassen, z. B. die Offiziere bei Militär-Ä-u, aus-schließt, oder wenn sie ein besonderes Nachsnchendarum in bestimmter Frist n. die Erklärung derUnterwerfung verlangt. Die A. kann Nicht-Voll-
streckung oder nicht weitere Vollstreckung der be-reits erkannten Strafen, oder auch Niederschlagungaller Untersuchungen wegen der bestimmten, ausich strafbaren Handlungen sein. Amnestirte Beamtekönnen auch in Folge der A. wieder in die ver-lorenen Ämter eintretcn. Die A, ist griechischenUrsprunges. Das erste Beispiel davon kommt inAthen nach dem Sturze der 30 Tyrannen 403v. Ehr. vor, wo aus Rath des Thrasybnlos einGesetz erging, daß Niemand wegen vergangenerpolitischer Verschuldungen angcklagt oder bestraftwerden sollte. Diese Straflosigkeit wurde nach-mals öfter in Athen gewährt, aber nicht unterdem Rainen A. (dieser Ausdruck kommt erst beispäteren Historikern vor), sondern Adie (acksis.d. h. persönliche Sickicrhcit). Auf jene erste A. inAthen Pflegte man sich nachmals in Rom zu be-ziehen, wenn die Straflosigkeit politischer Vergehenn. Feindschaften (ObUvio, AVolitio) beantragt oderdccretirt wurde; hier erließ Cäsar die erste, indemer nach der Schlacht bei Munda im I. 45 v. Chr.Allen, die gegen ihn die Waffen getragen hatten,Verzeihung gewährte. Eine spätere Abolitio er-theilte Aurelian den politischen Verbrechern unterseiner Regierung, bei welcher Gelegenheit auchdas Wort Amnestie vorkommt (Bopisc., ,4mrs1. 39).Beschränkungen n. Ausnahmen kamen auch schondamals in Anwendung; so wurden bei der athe-nischen A. die 30 Tyrannen u. ihre 10 Nachfol-ger ausgeschlossen und cxilirt; Aurelian schloßvon der A. gemeine Verbrecher, wie Beamte,welche öffentliche Kaffen bestohlen, oder sich Geld-erprcssnugen hatten zu Schulden kommen lassen,aus. Neuere Am waren der Passancr Religions-vertrag, 1552, der dritte Religionsfriede von St.Gcrmain-en-Laye, 8. Ang. 1570, der den Huge-notten Ä. gewährte, die im Westfälischen Frieden1648 zugesicherte A., die Gcncral-A. nach Karls II.von England Thronbesteigung, 1660, wovon nnrdie Richter Karls 1. ausgeschlossen waren; inFrankreich die Olmrts evustitmtiuiwllo von 1814,hinsichtlich aller Vergehen in der französischen Re-volution, die A. Napoleons I. vom 13. März1815, von der nur 13 Personen (Talleyrand,Bonrrienne, Dalberg rc.) ausgenommen wurden,die allerdings sehr beschränkte der Bourbonen vom12. Jan. 1816; in Spanien die A-n von 1832und 1830 in Folge der Carlistischen Erhebungen;in Polen nach Len Unruhen von 1830 n. 1831eine sehr beschränkte, erst beim Regierungsantrittedes Kaisers Alexander II. 1855 erweiterte; danndie desselben Kaisers für die an der letzten polni-schen Revolution von 1863 Bctheiligten. Beson-ders zahlreich sind A-u in Deutschland seit 1840n. 1848 ertheilt worden; so in Preußen 1840 u.1866; in Bayern 1848 und 1865. Bemerkens-werth ist die Gencrat-A. für alle im KaiserthmnÖsterreich 1848 n. 1849 begangenen politischenVerbrechen, im Mai 1857; im Juni 1867, beiGelegenheit der Krönung in Ofen, eine Gcneral-A. für Ungarn, beide von Kaiser Franz Joseph.
Ainmas (a. Geogr.), Fluß in Paphlagonien,wo 89 v. Chr. MithridateS über die Römer undBitbyner einen Sieg erfocht.
'Amnion (Amnium), Schafhäntchen, die innersteHaut der Eihüllen, welche den Fötus der Säuge-