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Bd. 1 (1875) A - Arabische Religion
Entstehung
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AdvocaL.

Beschaffung u. Einholung der Beweismittel, Aus-führung der übernommenen Aufträge als wahreRechtsfrcunde mit voller Treue u. Hingebung.Jrrthümer der A-en in Beziehung auf Thar-fachen, in Abwesenheit des Clienten begangen,kann die Partei bis zum Eintritte der Rechtskraftdes nächsten Urthcils widerrufen; sind solche aberim Beisein der Partei, oder in einem von dieserUnterzeichneten Schriftstücke begangen, so könnensie nur binnen drei Tagen widerrufen werden.Gegen die Folgen von Versäumnissen, die sichein A. zu Schulden kommen lässt, wird die Parteiin Civilsachen vielfach durchWiedereinsetzungin den vorigen Stand" geschützt, es steht ihr aberauch das Recht der Entfchädigüngsklage zu. Sonstsind wegen Pflichtverletzung über die A-cnDiAcipli-narstrafcn durch die ihnen Vorgesetzten Behördenzu verhängen, n. ist durch Vas Rcichsstrafgesetz-buch mit namhafter Strafe bedroht, wenn derA. die pflichtmäßige Verschwiegenheit seinen Clien-ten gegenüber verletzt, widerrechtlich Gebührenerhebt, oder wenn er in einer Rechtssache beidenParteien mit Rath od. Beistand dient; wegen letz-terer Pflichtwidrigkeit kann bis zu ö Jahren gegenihn erkanntwerden. Im Übrigen find die auf Liechteu. Pflichten der A-en Bezug haoendcn Bestimm-ungen deS Genieinen Rechtes vielfach durch dieParticulargefetzgcbnng mokificirt. Für seine Be-mühungen kann der Ä. die taxmäßigcn Gebühren(Descrvitcn, Sporteln) in Ansatz bringen; frei-willige Mehrzahlungcn anznuehmcn, ist wol inden meisten Ländern erlaubt, ebenso wie er sichvertragsmäßig ein bestimmtes Honorar für seineArbeiten bedingen kann; für den Fall des Ob-siegcs sich einen Siegeslohn zahlen zu lassen, daspalmarium, ist nicht verboten, aber klagbar auf-trcten deshalb kann er nur, wenn dasselbe erstnach errungenem Siege versprochen worden ist;die Verabredung bestimmter Gewinnprocente (gnotalitis) ist gemeinrechtlich verboten, während dasgeineinrechtliche Verbot, sich den Streitgegenstandabtrcten zu lassen, durch neue Particulargesetz-gebnngcn aufgehoben wurde. Armen Parteienkann vom Gerichte das Armcnrecht, d. h. Kosten-freiheit für einen Proceß erthcilt u. ein A. alsOfficial-Anwalt bestellt werden, der dann für-feine Mühewaltung aus der Staatskasse die tax-mäßigcn Gebühren erhält. Die Verwendung derA-en als Ospcial-Anwülte geht am Gerichtsbezirkeder Reihe nach. Der A. kann in Deutschlandwegen seiner Deserviten klagbar werden u. selbstgerichtliche Zwangsmittel zur Beitreibung an-rufcn. Der Geschäftskreis des A-en ist nach demGemeinen Rechte keinesweges eng begrenzt: erkann in Strafsachen die Vertheidigung führen,in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiien den Proceßinstruiren, die Sache der Clienten in aller undjeder Weife, soweit die Form des Verfahrens eszuläßt, verfechten, Gesuche, Vorstellungen, Con-tracte, Testamente ansertigen, Curatelen n. Ver-mögensverwaltungen übernehmen, Anleihen undHypothckenbestcllung vermitteln u. sogar die No-tariatspraxis zugleich ansnben, soweit nichtdie Pariiculargesetzgebung engere Grenzen gezo-gen hat. In Frankreich, wo das Gericht alssolches von den Rechtssachen nur bei der Schluß-

Verhandlung u. Beweisaufnahme behufs der Ur-ttheilsfällung Kcnntniß zu nehmen hat, wird dem-gemäß der Rechtsbcistand auch von zwei Bei-ständen zugleich geleistet: dem .^.vous einer

- rechtsverständigen, öffentlich verpflichteten Person,

^ welcher die ihn anrufende Partei außergerichtlichvertritt, die Instruction der bei den ordentlichenGerichten zu verhandelnden Sache in die Hand! nimmt, mit dem Avous des Gegners verkehrt,

> dadurch den Streitpunkt ermittelt u. die Beweis-aufnahme vorbereitet, kurz Alles in dem derÖffentlichen Sitzung voransgchenden Verfahrenbesorgt und dem ^.voeat, der, wenn dieI Sache so spruchreif geworden und dem Gerichte!znr Entscheidung vorgelegt wird, die Vertretungider Partei in der Sitzung, die Vorträge in dermündlichen Verhandlung übernimmt. Vor dem^ Cassationshofe aber sind beide Geschäfte in einerPerson vereinigt. Das Amt des L.vons verleiht^ die Regierung, u. ist dazu ein Alter von 25 Jah-gen, Rechtsstudium u. bjährige Vorübung er-

- forderlich; hat der ^vonv den Grad eines Licentia-ten sich erworben, so darf er unter Umständenauch plädiren. Nach dem Gesetze vom 28. April>1316 kann er unter Genehmigung der Regierung! seine Stelle verkaufen. Der ^voeat muß Licen-l tiat sein u. wird, nachdem er durch die Discipli-garkammer zu Zjührigcr Übungszeit (sta§s) zu-i gelassen worden, nach Ablauf derselben in die! Matrikel eingetragen (sur 1s tablsan). Die ^vo->eat8 des Staatsrathes n. des Cassationshofes!sinb zugleich ^.vonss u. können ihre Stellen mit' Genehmigung der Regierung verkaufen, d. h. der-selben ihre Nachfolger präsentiren. Die Mit-glieder des zum Plädiren zngelassencn A-en-standes bilden das Larrean u. stehen in bedeu-tendem Ansehen, da ihr Amt häufig als Vor-bereitungsstnfe für die einflußreichsten Staats-stellen gilt, wahrend die ^vonss viel geringergeachtet sind. In England besteht eine ähnlicheEinrichtung, bezw. Scheidung: in Larristsrswelche die mündliche Vertretung der Parteienvor Gericht besorgen, und aus deren Mitte diehöchsten richterlichen Staatsbeamten, namentlichder LoUioitvr ßsneral (Gcneralprocurator), derLtttorue^ Asneral (Generalfiscal), die LsrAsantsat Icnv (Kronsachwalter) u. die Richter hervor-gchen u. in ^.ttorusz-s, welche den Verkehrmit den Clienten besorgen u. die Informationeinziehen. Das hohe Ansehen der A-en in Eng-land beruht nur aus der Individualität des Ein-zelnen u. der unabhängigen Stellung; für ihreKenntnisse hatten sie früher keine Beweise zuerbringen, konnten sich vielmehr, nachdem sieeiner der A-cncorporationen beigetrcten u. die!dort gehaltenen juristischen Borträge angehört,!nach 5 Jahren zur Aufnahme als Barrister Vor-schlägen lassen, bis 1836 eine Commission ein-gesetzt wurde, welche den durch Privatunterricht! bei einem Anwälte vorbereiteten Candidaten einer^ leichten Prüfung unterzieht. Dem A. in England>wird seine Mühewaltung vorausbczahlt, n. zwarcharf er nicht unter einer Guinee annehmen. Der!-^.ttornsz- stehr in geringer Achtung u. ermangeltmeist höherer Bildung. In den VereinigtenStaaten von NAmerika kennt man diese Scheid-