Advocatmkammern — ^.ävooLtus Oicrdoli.
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ung nicht mehr: der A. instruirt n. plädirt, ineinzelnen Staaten ist die Advocatur sogar ganzfreigegcben, während in anderen wieder erst einePrüfung zu dem Anwaltsamte bestanden werdenmuß. — Bei der hohen Bedeutung des A-en-standes für das Rechts- u. Geschäftsleben ist dieBeaufsichtigung desselben und Reinhaltung vonunsauberen, unfähigen Personen ein Gebot derPflicht, die in Deutschland früher lediglich durchdie Behörden geübt ward. Die A-cn waren nachAnalogie der Beamten wegen Verletzung ihrerBerufs- u. Standcspflichtcn unter die discretio-näre Disciplinargcwalt der Gerichte gestellt, u.können in einzelnen Staaten noch heute die Ge-richte mit Verweisen, Abstreichcn der Gebühren,Geldstrafen, Suspension u. Cassation gegen siceinschreiten, — was allerdings in richtiger Er-kenntnis des Fehlerhaften dieses Princips nurin den außerordentlichsten Fällen mehr geschieht,nachdem der A. zu einer gewissen Selbstdisciplingeschritten ist. Es sind nämlich, um die A-enin ihrer Pflicht zu erhalten, in fast allen deut-schen Ländern Anwaltskammern eingerichtet inNachahmung französischer Einrichtungen. InFrankreich wird nach einem schon vor der Revo-lution bestandenen Institut, dem von einemengeren Gcscllschaftsausschuß der A-ngesellschaftausgestellten tablsan cksa ^.vooats (d. h. der zumPlaidoycr Zngelassenen), aus den in dieses lautDecrct vom 14. Dcc. 1810 jährlich unter Bei-rath einiger -Ivoeats des Gcrichtsbczirkes durchden Präsidenten des Tribunals n. den Staats-anwalt ausgestellte und vom Justizministeriumgenehmigte tadlsan eingezcichnctcn ^voeats einDisciplinarrath gebildet, zu welchem die Mit-glieder von den ^.voeats vorgcschlagcn n. vomGeneralprocurator gewühlt werden; sind beieinem Gerichtshöfe weniger als 20 ^.vooats an-gestellt, dann übt dieser selbst die Geschäste desDisciplinarrathes. Dieser Oonscil äs clisei^Iinsversammelt sich periodisch, mit Genehmigung desGeneralprocnrators, unter dem Vorsitze des La-konnier (des selbstcrwähltcn Vorstandes), umCandidaten nach Ablauf der Probezeit das Zeug-niß zum Eintritt in das Zarrouu zu crtheilen u.gegen Ordnungswidrigkciten re. der Collegcn vonder Verwarnung bis selbst zur Streichung vomTableau zu erkennen, wogegen übrigens der Be-troffene an da? Gericht recurrweu kann. DieKronos haben ihre besonderen DiSeiplinarkam-meru, die laut Decrct vom 17. Juli 1L96 eben-falls bis zur Entlassung erkennen können, aber nurunter Genehmigung des Tribunals. ÄhnlicheEinrichtungen bestehen in Belgien, in Genf, inEngland, wo aber die Corporation der Lsrristers.welche die Disciplinargcwalt durch einen auS sichselbst erwählten Verwaltungsrath übr, frei vonjeder Rcgierungsbeeinflussnng ist, die gegen dessenAussprüche gestatteten Rceurse an die Gerichtejedoch gewöhnlich ohne Wirkung sind, weil dieRichter selbst Mitglieder der in so hohem Ansehenstehenden Korporationen sind. In Deutschland, wosich zunächst in den Rheiuprovinzen Anwalts-kammern nach französischem Muster bildeten,bestehen jeik 1847 in Altpreußcn u. einem Theilder 1866 anncctirten Provinzen als Discipliuar-
gcrichte die von den Rechtsanwälten jedes Ap-pellationsgerichtsbczirkcs gewählten sogenanntenEhrenräthe, die übrigens das Appcllationsgerichtimmerhin noch aus Antrag der Staatsanwalt-schaft u. des Angeklagten dann ausschließcn kann,wenn deren Unbefangenheit in Zweifel steht; in derProvinz Hannover (seit 1859), im KönigreichSachsen (seit 1859), in Baden (seit 1864), inOldenburg (seit 1858), in Brauuschwcig (seit 1851 jbestehen »agcgen sogenannte A-cn- oder Anwalts-kammern, denen sogar schon Erstattung von Gut-achten über allgemeine legislatorische Fragen,über Honorarforderungcn, Verwaltung etwaigenVermögens derBezirks-Anwaltskammcr, Führungdes A-en-Verzeichnisscs re. Angewiesen ist. Diesenkraft gesetzlicher Bestimmung organisirten Kam-mern und Vereinen nachstrebcnd, haben sich inanderen, die berechtigtet: Ansprüche der A-cn nochnicht in erwünschter Weise berücksichtigenden Län-dern freiwillige A-cn- u. Anwaltsvercine gebildet,um auf diesem Wege Befriedigung zu suchen, —so 1860 in Nassau, 1861 in Bayern und Preu-ßen — aber immer noch nicht mit dem ge-wünschten Erfolge, wenn auch manches Guteschon durch die Änwaltstage erreicht wurde; zu-dem ist im Lager der A-en selbst seit 1864 Zwie-spalt entstanden, nachdem der bayerische Vereindie aus der Tagesordnung stehende Freigabe derAdvocatur gegen die Annahme des preußischenAnwalttages entschieden verworfen hat. Jndeßseit sich 1871 ein Allgemeiner deutscher Anwalt-Verein gebildet hat, der bereits 14—l 500 Mit-glieder zählt, steht wol mit Zuversicht eine end-liche gleichmäßige Regelung der Verhältnisse diesesStandes iir Aussicht, zumal in Rücksicht auf diebevorstehende Allgemeine deutsche Civilproccßgesetz-gcbung. Der Verein hat seit 1872 ein eigenes in.Berlin erscheinendes Organ, neben dem in Erlangen! ein eigenes Organ für den bayerischen Anwaltvereinseit 1861, für Preußen ein solches seit 1862 (M1867 in die „Zeitschrift für Gesetzgebung undRechtspflege in Preußen" umgewandelt) erscheint.Ndvocatenkammcrn, s. u. Advocat.üüvoosti (Voigtc), in: deutschen Mittelalter Be-amte, denen in einem gewissen Bezirke eine richter-liche u. aufsehcnde Gewalt vom Kaiser oder voneinem Reichsfürsten übertragen war. Lclvoeatio,Voigtding, Voigtei,::. Inrisäiotio, Gerichtsbarkeit,sind gleichbedeutende Bezeichnungen in der Rcchts-sprache des Mulelaltcrs. Die Schutz- u. Schirm-herren (vsksnaores) der geistlichen Stifter hießenauch Boigte, L.. eeelsmas, weil sie im Stists-gebicte Gericht hielten. Die Verbindung der Ge-richtsbarkeit mit sonstigen Pflichten u. Rechtender Schirmherrschaft über Kirchen u. Klöster,welche namentlich mächtigen Fürsten u. Ritternübertragen wurde, bot die Handhabe zu denmannigfachsten Eingriffen in die Rechte der zuSchirmenden. Deshalb muhten gesetzliche Be-schränkungen dieser Gewalten eintrcteu, u. manwar bestrebt, sie ganz zu beseitigen.
üävoosiuo Oiadoli, im Kanonisationsproceß (dieHeiligsprechung betreffend) derjenige Geistliche,welcher zum Schein gegen die Heiligsprechung desBetreffenden opponiren muß. Sein Gegner istder ^ävoeatns Osi.