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des A-enstandes Nachweisen lassen. Der früherden geringeren Bürger, seinen Clienten, durchsein Mitcrscheinen dem Gerichte empfehlende?a-tronus, Beschützer aus patricischem Gcschlechte,räumt im alten Rom seine Stelle dem „Herbei-gcrnfcnen", acivovatus, Rechtsvcrständigen, wel-cher der Partei vor Gericht juristischen Rath er-theilt, sie durch sein Ansehen unterstützt, aberauch zugleich neben ihr Anträge stellt n. auchfür sie spricht, — dem Procurator, der für ustatt der Partei vermöge Auftrags vor Gerichterscheint u. ihre Vcrtheidiguug führt, — n. demkatronuo oausarum, dem Rcchtsgelehrten, wel-cher, wie der frühere Patron, den Proceß führtu. die gerichtlichen Reden hält. Noch gehörendiese den angeseheneren Geschlechtern an u. leistenihre Dienste dem Clienten ohne Entgelt, nur umder Volksgunst willen. Unter den Kaisern aberverlor sich nachn. nach diese Einrichtung, u. wurdedie Rechtsbeistandschaft seit dem 3. Jahrh. ein vonspeciell für das Fach technisch gebildeten Juristenbetriebenes Gewerbe, das, als eine Art öffent-lichen Dienstes angesehen, auch unter Aufsicht derMagistrate gestellt wurde; für ihre Leistungenwurde eine Taxe festgesetzt, ihnen sonst eine Reihevon Privilegien ertheilt, aber auch die Pflichtaufcrlegt, den Ort ihres Gerichtes nicht ohneErlaubnis; der Magistrate zu verlassen. DerVerein der Advocatcn der einzelnen Gerichtehatte Corporationsrechte. Da eine Vertretungdurch einen Nichtjuristen bei der materiellenRechtseutwickeluug für die Partei bedenklich er-schien, erhielten sie auch die Procuratur, wennauch nicht durch Gesetz. Im alten Deutschlandvertrat auch anfänglich den Unfreien oder Ge-meinen sein Herr oder Beschützer bei Gericht,dann kamen Stellvertreter u. „Fürsprecher", dieimmer noch nicht Juristen sein, wol aber imRufe der Unbescholtenheit stehen mußten; einenbesonderen Stand indcß bildeten sie nicht. Erstmit der Reccptivn des Römischen und fremdenRechtes in Deutschland ward auch zur Rcchtsbci-standschaft Rcchtskenntniß nöthig, u. cs bildetesich ein rechtSgclehrter Advocatcnstand, der zu-gleich die eigentliche Stellvertretung übernahm,u. dessen Mitgliedschaft nur durch förmliche An-erkennung von Seiten der oberen JustizbehördenVon unbescholtenen rechtskundigen Personen er-worben werden konnte. Indes; die Ungunst derVerhältnisse in Deutschland, das dem Volksbc-wußtsein, wie dem Verständnis; fremde Recht, eingewöhnlich die Verletzung der materiellen Partei-rechte durch starren Formalismus herbeiführen-des Verfahren, die Nachtheile des heimlichen Ver-fahrens in Civilsachen u. des ebenfalls der Öffent-lichkeit entzogenen Jnguisitionsproccsscs, die Un-sicherheit in der Verarbeitung des einheimischenu. fremden Rechtsstosfes n. folgewcise Unsicher-heit der Rechtsprechung wie des Rechtes — diesalles im Verein mit der durch die politische Ent-wickelung bedingten Unmöglichkeit, die Advocaten-thätigkeit ans das Gebiet des öffentlichen Rechteszu erstrecken, brachte es mit sich, das; der A-en-stand in Deutschland beim Volke nur Mißtrauenfand, nur als ein auf den Gelderwerb ange-wiesene? Gewerbe angesehen wurde, dem das
Bewußtsein, der Verwirklichung des Rechtes zudienen, abhanden gekommen. Ja, es kam so weit,daß man dem Stande die Rechtsunsichcrhcit zu-schob, während doch die Entartung desselbennur ein Symptom des schlechten Rcchtszustandeswar, u. in Preußen 1780 an Stelle der A-enstaatlich besoldete Assistcnzräthe setzte, die bei derUntersuchung dem Richter zur Seite stehen u.ihn zugleich controlircn, in der Verhandlungselbst aber der Partei als Beistand dienen sollten.Eine Besserung erfolgte mit der Veränderung desRechtszustandes in Deutschland seit Anfang diesesJahrhunderts mit der Verbesserung des Civil-proccsscs, namentlich aber mit der Einführungdes mündlichen Verfahrens in Criminalsachen u.dem Wicdercrwachen des politischen Lebens. EineEinheit in den Verhältnissen des A-cnstandeszum Staate, zum Richter ist aber erst von derbevorstehenden Straf- u. Civilproceßgcsctzgebungdes Deutschen Reiches zu erwarten. Jetzt ist dieZahl der Stellen der A-en oder Rechtsanwälte,wie sie in Preußens alten Provinzen, in Kur-Hessen, Nassau u. Schleswig-Holstein heißen, indiesen Provinzen, wie auch in Bayern diesseitsdes Rheins u. Anhalt eine beschränkte; der A.,bezw. Rechtsanwalt wird durch den Justizministcrfür den Bezirk eines bestimmten Gerichtes er-nannt n. als Beamter betrachtet, während mananderwärts, in den Rheinländer;, in Hannoveru. Braunschweig, allerdings unter gewissen Ver-änderungen, das französische System angenommenhat u. zwischen ^.vonos (Anwälten) u. ^vooats(A-cn) unterscheidet, aber so, daß die Advocaturfreigegcben ist, die Anwaltsstellen aber, für jedesGericht auf eine bestimmte Zahl beschränkt, nuran A-en gegeben werden, daher in der Rhein- -Provinz n. Brannschwcig der Titel „A-Anwalt".In Baden, den beiden Mecklenburg u. den StädtenBremen n. Hamburg (auch in Frankfurt a. M.gewesen) muß Jeder, der die vorgeschriebenenPrüfungen bestanden hat, zur Anwaltschaft zn-gelasscn werden, während im Königreich Sachsendas Justizministerium die Zahl der jährlich an-zustellcndcn A-cn nach den jeweiligen Bedürfnissenfcststellt, und in Württemberg zum Antritte derAdvocatur oder Anwaltschaft die königliche Er-mächtigung nöthig ist. Eine besondere A-enprüf-nng kennen nur wenige Staaten, besonders dieFreien Städte u. Deutsch-Österreich, wo auch jederGeprüfte zur Anwaltschaft re. zuzulassen ist, wäh-rend in den übrigen Staaten die für Erlangungder Richterstcllen vorgeschriebencn Prüfungen ver-langt werden. Bezüglich des Verhältnisses derA-en zum Staate ist somit nur in dem PunkteEinheit, das; er, wenn auch als Staatsbeamterin gewissen Beziehungen betrachtet, nirgend wirk-licher Staatsbeamter ist, immer aber verantwort-lich, in öffentlicher Pflicht steht. Er ist ver-pflichtet, so lange ihm eine Sache nicht ungerechtoder mit andcrweiten Verpflichtungen unverein-bar erscheint, jeder Zeit, auch dem Armen, ansErsuchen rechtlichen Beistand zu leisten. Dieallgemeinen Rechte u. Pflichten der A-cn in ihrerStellung als solche, als juristische Rathgebcr,oder als Anwälte, als Vertreter der Partei, sindaußerdem noch: sorgsame Jnstruirung, sorgsame