Druckschrift 
Bd. 1 (1875) A - Arabische Religion
Entstehung
Seite
211
Einzelbild herunterladen
 

Adoptionslogcn — Adore.

211

es nicht selbst wieder vom Vater emancipirt wird,'mithin dessen väterlicher Gewalt für sich u, seine^nicht cmancipirten Kinder unterworfen ist, seinen'Namen, welcher dem des Kindes jetzt meist vor-!oder nachgcsetzt wird, und leinen höheren Stand'annimmt, auch anS allen Agnationsvcrhältnissen!mit feiner natürlichen Familie, nicht aber au^den Cognationsvertzältnissen austritt. Die A. be-!gründet die väterliche Gewalt über den Adop-!tirten u. für diesen alle Rechte der Agnaten des !Adoptivvaters, welcher aber an dem Vermögensdes Advptirten mir die Rechte erhält, die dein!bisherigen Gewalthaber znstandcn. Mit derEmancipation hört dies ganze kindliche Verhält-nis; ans, obwol keine A, von Anfang an auf einebestimmte Zeit beschränkt werden darf. Von wirk-licher natürlicher Verwandtschaft abhängige Rechtewerden dadurch nicht begründet oder aufgehoben,wie der deutsche Adel, Erbfolge in Lehen undFideicommißgüteru u. das Erblassungsrecht, Mitder A. ist nicht zu verwechseln das Verhältnis;der Annahme eines Pflegkindes, wenn Jemandals Pflegvater dasselbe freiwillig, blos um eszu ernähren u. zu erziehen, zu sich nimmt. Diesist kein juristischer Act.

Die A. findet sich schon in den Gesetzen vonAthen. Am ausgeprägtesten erscheint dies In-stitut wegen des hohen Werthes der Familien-rechte im alten Nom. Daher erfolgte dort dieArrogation nur durch Einwilligung des Vol-kes mittels Abstimmung in den Cnriatcomitieunach Begutachtung des Priestcrcollegiums, späterder Obrigkeit, u. nach der Auswechselung fest-stehender Formeln unter den Betheiligtcn; baldvertraten 30 Lictoren die Stelle der Curien, seitGalba kaiserliche Rescripte. Die A. geschah vorder Obrigkeit in Gegenwart von 5 Zeugen unterden Feierlichkeiten der Mancipation, indem derVater das Kind an dessen Adoptivvater verkaufte,u. zwar bei einem Sohn 3mal, indem solcher 2malvom Adoptivvater wieder frcigelassen ward, beieiner Tochter od. der A. an Enkelstatt nur einmal,Jnstinian setzte an Stelle dieser Formen die Er-klärung der Betheiligten vor der Obrigkeit. DasGermanische Recht kennt die A. nicht; ihre Stellevertritt der Erbvertrag, und da, wo dieses sichrein erhielt, wie in England, ist sie nicht ange-nommen, In Deutschland wird die A,, wo RömischesRecht, gilt, nach diesem beurtheilt; dasselbe istübrigens unter geringen Abweichungen in di?meisten,neueren Gesetzgebungen ausgenommen, wiein das Österreichische Gesetzbuch u. das Prcuß, Land-recht. In Frankreich war vor der Revolutiondie A. nicht üblich, wurde aber nach 1793 in den6oäa oivil art. 313 ff. ausgenommen, doch mitdem Unterschiede von der römischen A., daß durchsie nur ein dem zwischen Eltern u. Kindern ähn-liches, kein demselben gleiches Vcrhältniß begrün-det wird. Vgl. Schmitt, Von der A-, Jena 1825.Staatsrechtliche A-en sind in neuer Zeit nur ein-zelne vorgekommen; so wurde 1617 der ErzherzogFerdinand von Steiermark vom Kaiser Matthiasadoptirt u, erhielt deshalb später als Ferdinand II.die Kaiserkrone u. dic östcrreichischcn Erblande; 1810der französische General Bernadotte vom KönigKarl XIII. von Schweden als Nachfolger des-

selben statt des Hauses Wasa. Das WittclsbacherFamiliengesetz verpflichtet das letzte Mitglied diesesHauses in Bayern, einen Prinzen aus einen; an-deren deutschen Fürstenhause als Thronfolger zuadoptiren; das bayerische Vcrfassungsgesetz vom26. Mai 1818 jTit. II.) spricht indessen hiervonnicht, hat vielmehr die Thronfolge auch für diesenFall anderweit bestimmt gcordnet. Dem öffentlichenRecht ist überhaupt die A, unbekannt. Wo dasselbe,wie z, B. beim Geschlcchtsadel, die genetische Ab-stammung als Voraussetzung eines staatsrechtlichenVerhältnisses angenommen, kann diese nicht ersetztoder singirt werden. So geht auch der Adel nichtauf den Advptirten über; diesem müßte er voinLandesherrn ausdrücklich u. besonders verliehenwerden. Ebenso kann die Staatsangehörigkeitnicht durch A. begründet werden; auch der voneinem Staatsbürger adoptirte Fremde muß dasUnterthanenrecht auf dem allgemeinen Wege er-werben.

Adoptionslogen, in der Freimaurerei dieLogen, in welchen Frauen gleich den Männernrituell ausgenommen werden u. an den Arbeitentheilnehmcn. Solche wurden in Frankreich, denGrundsätzen des Freimaurcrbundcs zuwider, seit1730 wiederholt errichtet, vom Franz. Großorientgeduldet und 1774 sogar anerkannt. In diesenLogen wurden lediglich galante Spielereien ge-trieben. Die meisten beteiligten Damen gehörtendem höheren Adel an. Erste anerkannte Groß-meisterin war die Herzogin von Bourbon, eineihrer Nachfolgerinnen war die Prinzessin vonLamballe, welche in der Revolution so unglück-lich endete. Nach der letzteren kamen die A. wiederauf, u. auch die Kaiserin Josephine bcthciligte sichdaran. Unter der Restauration dauerten sie fort,u. noch gegenwärtig bestehen sie, wenn auch von;Großorient nicht mehr förmlich anerkannt. Diefranz. A. haben cs bis auf 10 Grade gebracht.In anderen Ländern fanden sie nur vereinzelt u.vorübergehend Eingang, Anerkennung nirgends.Nicht zu verwechseln mit den A. sind die auch inDeutschland üblichen Schwesternlogen, in welchendie Frauen u. Töchter der Freimaurer über Frei-maurerei belehrt, nicht aber in die eigcnthüm-lichen Formen und Verhandlungen der letztereneingeweiht u. zu denselben zugczogen werden.

Ädorantcn (v. Lat., Anbctende), die Parteider Soeinianer, welche Christo göttliche Verehrungzuerkannten; die Anderen hießen Xon ackorauöss.Adorante (ital., der Anbetcndc), betender Knabeniit aufgehobenen Händen, eine bekannte antikeStatue im Museum zu Berlin.

Adorätion (v. Lat.), 1) Anbetung. 2) In derkatholischen Kirche bei der Messe die Anbetungder Hostie nach der Wandlung, indem auf dasErklingen des Meßglöckleins die Gemeinde aufdie Kniee niederfällt und sich dreimal bekreuzt.3) die Enthüllung u. Verehrung des Kreuzes an;Charfreitag. 4) Die Huldigung der Cardinäle vordem ncugewählten Papst; besteht im Fußkuß u.geschieht dreimal, merst in der Wahlkapelle, dannin der Sixtinischen Kapelle, zuletzt in der Petcrs-kirche.

Adore, schiffbarer Nebenfluß des Allier imfranz. Departement Puy de Dome.

14 *