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Adoption.
Sinnbild deS raschen Wechsels in der Natur ' zu Frankfurt (794) wurden die A. verdammt,des BlühcnS u. Berwelkens. des Sonnen-Auf-! Auf einer Synode in Aachen (799) bewog Alcninn. Unterganges. Bei den ihm zu Eyren ge- den Felix, der von seinem Widerruf zurückge-feierten Festen (Adonia) war der erste Theil ein, treten war, zum Nachgeben, während Elipandns
wurde als Freudenfest gefeiert (Heuresis), woben Tuns Seotns u. DurandnS a St. Porciano lns-
nnter Jubel dieselben Gefäße, mit den aufge-gangcnen Gefämcn (A-Gärten), umhergetragenwurden. Bei diesen Festen wurde das Bild des
fen den Ausdruck Ililins nckoptivus in gewissemSinne gelten. In der katholischen Kirche ver-theidigte der Jesuit Gabriel Vasqnez 1606, unter
A. (Adonlvn) ausgestellt. Die prächtige Feiernden Protestanten G. Calixt 1643 die A. Vgl.des A-Festes in Alexandria, wo der Frendentag!Helfferich, Der westgoth. Arianismus u. d. span,dem der Trauer voranging, wird in dem Theo-! Ketzergcsch., Berl. 1360.kritschen Idyll Adoniazn'sä geschildert. Auch! Adoption (v. lat. ^äoptio). Annahme anOvid besang den A. in seinen Metamorphosen.! KindeSstatt; die in gesetzlicher Form erfolgte Anf-Jn Rücksicht auf des A. strahlende Schönheit!nähme einer Person in das bürgerlich-rechtlichenennt man einen durch körperliche Bildung ans-! Verhältnis; eines Kindes oder Enkels. Sie heißtgezeichneten Mann einen „Adonis". j Arrogation Jlrrogatio). wenn der Aufzuneh-
äciünis 11. (Blutströpfchen), Pflanzcngattung mende unabhängig von väterlicher Gewalt war,aus der Fam. der Ranunculaceen (XIII. 2) mit! oder ?l. im engeren Sinne (Dativ in acloptionem),Isanligen Nüßchen, in der Knvspenlage dachigem^wenn das Adoptivkind noch in der Gewalt einesKelch n. ohne Honiggrube am Grunde der Bln-! Anderen stand. Als eine Ergänzung der man-mcnblätter. Arten: -1. vernalis L.. in Deutsch-1 gelnden eigenen Zeugung und zum Tröste derland auch iu Gärten cultivirt, mit großer, gelber Kinderlosen cingcführt, erfordert die A. beiBlume, faseriger, schwarzer, statt der schwarzen dem Adnvtivvater in der Neael ein Alter von
Nieswurz eingejammelter Wurzel; H.. aestivalisH. (Sommeradonis, Tenfelsauge), im Getreidehäufig, mit blutrothcr, auch gelber, am Grundeder Blumenblätter schwnrzgeflecktcr Blüthe; ^1.autnmnalis L. (Adonisblnme, Adonisröschen),in England und am Kaukasus, mit dnnkelblut-rotheu Blnthcn; X. tiauuusa ./acy..mit zinnober-rothen, manchmal gelbenBlüthen, wächst da u. dortauf Äckern. H. vesieatoria D. M (Blasenziehen-der A.), am Cap; die Blätter dienen dort alsblasenziehendes Mittel. Hierher einige beliebteZierblumen: vsrnalis, ausdauernde, 20 cm
hohe Stande für das freie Land, blüht imMärz u. April, wird durch Theilung vermehrt,liebt öfteres Verpflanzen nicht, läßt sich beimüßiger Wärme auch im Winter antreiben;X. autmnnalis (Adonisröschen), Ijährig, gedeihtleicht bei Aussaat ins Freie.
Adonischcr Vers, Vers, aus einem Daktylusu. einem Trochäus bestehend, an dessen Stelleauch ein Spondeus treten kann (— ^ — 7,
z. B. Leiche des Cäsar), fast nur als Schluß dersapphischen Strophe verwandt.
Adoptianer, im 8. Jahrh. die Anhänger desElipandns, Erzbischofs von Toledo, u. des Felix,Bischofs von Urgel in Spanien, die gegen Me-letius behaupteten, Christus sei zwar nach seinergöttlichen Natur wahrhaftig Gottes eigener Sohn,vom Vater gezeugt, aber nach seiner Menschheitnur ein angenommener Sohn (kllius aäoptivns)Gottes, und als solcher nur dem Namen nachGott. Anfangs beschränkte sich der AdoptianischeStreit auf Spanien, wo man die A. des Nesto-rianismus beschuldigte, weil sie 2 Söhne Gottesiu Christus unterscheiden wollten. Als aber dieLehre in Frankreich Eingang fand, mischte sichKarl der Große mit seinem Theologen Alcuin indie Sache. Felix mußte in Regensburg (792)u. dann in Rom widerrufen, u. auf der Synode
dem Adoptivvater in der Regel ein Alter von60 Jahren, das Entbehren eigener ehelicherNachkommenschaft unter seiner Gewalt, oderwenigstens die Bedingung, daß die A. jener nichtznm Nachtheil gereicht. Frauen können, weitstekeine väterliche Gewalt ausüben und erwerben,nur zur Begründung eines wechselseitigen Erb-folgercchtes, eigentlich blos bei dem Verluste dereigenen Kinder, unter landesherrlicher Genehmig-ung adoptiren. Die A. darf endlich weder demAdoptivkinde, noch einem Dritten znm Nachthcilgereichen, und kann daher auch nicht geschehen,wenn der zu Adoptirende widerspricht, od. wennEltern oder Großeltern, die das Adoptivkindbisher in ihrer Gewalt hatten, oder die cs außer-dem darin erhalten würden, ihre Einwilligungdazu nicht geben, sowie bei der Arrogation einesUnmündigen eine Untersuchung der Zuträglichkeitfür diesen, die Einwilligung seiner nächsten Ver--wandten u. seines Vormundes, sowie eine Bürg-schaftDessen, der arrogirt, vorausgchcn muß, daßer das Vermögen des Kindes nebst Allem, wasdurch das Kind erworben ist, demselben bei seinerEmancipation, oder für den Fall des Ablebensdesselben während der Unmündigkeit dessen bis-herigen natürlichen Erben ausliefcrn wolle. Gibtder Vater seine leiblichen Kinder einem Anderenin A., so bleibt ihr natürliches Kindcsverhältniß.unberührt; nur erhalten dieAdoptirten einJntcstat-erbrecht (sogenannte ackoptio minus plsna). DieArrogation bedarf auch jetzt noch der landesherr-lichen Genehmigung, die Ä. der des zuständigenGerichtes, die durch Bestätigung des nach Preuß.u. Franz. Rechte, wie nach anderen Loudesgesetzenstets schriftlichen Adoptionsvertrages, in Frank-reich durch ein förmliches Urtheil zweier In-stanzen u. Eintragung in das Civilstandsregistererfolgt. Die Wirkungen der Arrogation bestehendarin, daß das angenommene Kind durchaus indas Verhältniß eines natürlichen tritt, so lange