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Administrator — Admiral.
Verwaltung maßgebenden Principien erfolgenmuß, so hat sich für gewisse Angelegenheitendas Bedürfnis; einer gemischten Behörde undeines gemischten Verfahrens geltend gemacht u.in dem Institut der A. seine Befriedigung ge-sunden. Durch dieselbe ist das Princip der Trenn-ung der. Justiz von der Verwaltung keineswegsverletzt; beide einigen sich nur bei der Entscheid-ung der theils zum Ressort der einen, thcilsznm Ressort der anderen gehörenden Angelegen-heit. Die Ämter für die A-Pflegc (Verwaltungs-Gerichte) haben daher eine ganz bestimmt be-grenzte Competenz; ihre Entscheidung, wie ihrVerfahren richtet sich nach besonderen, aber im-mer nur nach gesetzlichen Normen, so daß auchder A. Willkür n. blos subjektives Ermessen fernsind. Beispiele einer deutschen A. sind die inPreußen durch die jüngste Armcngesetzgebung u.die Krcisordnung für die östlichen Provinzengeschaffenen Berwaltungsgcrichte. Unverletzbaresoberstes Princip bleibt auch bei Anerkennung derA., daß über Rechtsverletzungen im eigentlichenZinne nur die Gerichte im gerichtlichen Verfah-ren entscheiden, und es brauchen deshalb dieFreunds dss Rechtsstaates kein Bornrtheil gegensie zu hegen; vor Allem nicht, wenn — wie selbst-verständlich — auch die A. nur in den Schrankendes Gesetzes sich bewegen darf u. auch nur recht-liche Grundsätze zur Geltung zu bringen hat.Daß die deutsche Literatur im Ganzen der A.nicht günstig ist, erklärt sich leicht daraus, daßsie einer Zeit angehört, wo noch die Trennungder Justiz von der Verwaltung nicht vollzogenwar, und man im Andenken an die traurigenFolgen der früheren Cabinetsjustiz Alles für die„liebe Justiz" retten zu müssen glaubte. Seit-dem aber die öffentliche Verwaltung auch zueinem Rcchtsgebicte, das neben dem Bereiche desPrivatrcchtes und dem des Strafrechtes besteht,geworden, findet auch die A. ihre rechte Würdig-ung und Stellung. Vergl. Pfizer, Über dieGrenzen zwischen Verwaltung?- und Civiljustiz,Stuttg. 1828; Funke, Die Verwaltung in ihremBerhältniß znr Justiz, Zwickau 1888; Kuhn, DasWesen der deutschen Administrativjustiz, Dresd.u. Lpz. 1843; Zachariä, Deutsches Staats- undBundesrccht, 3. Aust. I. S. 105 f.
Administrator, s. u. administrircn.
Administrircn (v. Lat.), verwalten; daher:Administration, 1) Verwaltung einer Stelleoder eines Gutes (s. n. Verwaltung), u. 2) so v.wie Intendantur, Commissionariat; administrativ,verwaltend; davon: Administrativbehördcn, Ver-waltungsbehörden; Administratorium, Auftragznr Verwaltung fremden Eigenthums; Admi-nistrator, Verwalter, Verweser, besonders wenner von Staats wegen bei einem Sequester einge-setzt ist, z. B. .4. bonorum, massas. 3) Instaatsrechtlicher Beziehung ist Administrator auchso v. w. Regierungsverweser, u. war, nachdemdie Reformation den ehemals katholischen Erz-u. Hochstiften nur mehr den politischen Einflußn. den weltlichen Besitz gelassen, der Titel fürdie Verweser dieser Stifter. Da die protestan-tisch gewordenen Capitel protestantische Fürstenzu diesen Administratoren wählten, u. zwar wie-
sderholt je aus demselben Negcntenhanse, so lei-teten diese Häuser allmählich aus dieser Wahls einen gewissermaßen rechtlichen Anspruch aus dieseVerwaltung u. erhielten später, darauf sich stützend,i auch wirklich die Besitzungen solcher Erz- u. Hoch-^stistcr unter ihre Landeshoheit. So erhielt durchWn Westfälischen Frieden Brandenburg, ans die! Postulation der Zollern für das Visthnm Magde-burg seine Ansprüche stützend, die Anwartschaftauf dessen Besitzungen; so kam das früher vonden Bischöfen aus dem mecklenburgischen Hauseadministrirte Bisthum Schwerin, sowie das Bis-thum Ratzeburg an die Schweriner Linie durchdenselben Frieden; so das Bisthum Meißen, nach-dem seit 1587 sogar nach Vertrag zwischen Kur-fürst u. Domcapitel ein Glied des kursächsischenHauses hatte gewählt werden müssen, seit 1663unter dauernde knrsächsische Administration undwurde dann cinverleibt re.
Admiral (franz. ^.miral. vom arab. ^nnr,Herrscher, dann speciell Seebefehlshabcr) zuerst inSpanien gebräuchlich, wurde demnächst von denGriechen, später von den Sicilianern und Genue-sern und endlich allmählich von allen übrigenStaaten znr Bezeichnung der Flottenbefehls-habcr angenommen. Heute bedeutet A. lediglicheine dem Range des Generals in der Armee ent-sprechende militärische Charge im Seeoffizier-Corps, wie ebenso die beiden niederen Stufendieser Klasse von See-Offizieren, der Vice-A. undContre-A., dem Generallieutcnant und Ge-neralmajor im Range beziehentlich gleichstehen.Die genannten Chargen-Bezeichnungen, welcheüberall gänzlich unabhängig sind von dem dienst-lichen Wirkungskreise der Betreffenden, haben jetztjin allen Kriegsflotten Eingang gesunden; mit derAusnahme einiger Besonderheiten, wie z. B. daßder Oberbefehlshaber der türkischen Flotte Ka-pudan-Pascha, der Oberbefehlshaber der russischenFlotte Groß-A. genannt wird, während, ans dentaktischen Verhältnissen der Flotten früherer Zeitherstammend, die Engländer u. Amerikaner fürContre-A. das Wort Usar-LUm. (A. der Nachhut)und die Holländer für denselben den AusdruckLebont bis naobt (Schutz bei Nacht) in die Jetzt-zeit übernommen haben; in England ferner diejedesmaligen 3 ältesten A-e L.äm. ok tilg liestheißen, deren Rang demjenigen der Fcldmarschälleentspricht, während die frühere Würde des Uorä8iAh ^ckm. auf die jetzt mit der Verwaltung derenglischen Kriegsflotte betrauten Oommissionorskor exsontüig tbs oküos ok Imrä lligb^äm. oktbs nnttsck Ikiugctoin ok Krsat lZritaio anä Irslanäübergegangen ist (s. Admiralität). Die Klasse derA-e wird mit dem Worte Flaggoffiziere bezeich-net, weil die A-e an Bord und im Boot eineFlagge (As-flagge) als Commandozcichcn führen.Das A-schiff oder Flaggschiff wird dasjenigeSchiff der Flotte oder des Geschwaders genannt,auf welchem der Oberbefehlshaber eingcschifft istu. dessen Commandozcichcn weht. Wenn unterdem Oberbefehlshaber etwa noch andere Flagg-offiziere Unterabtheilungen der Flotte comman-dircn, so führen diejenigen Schiffe, auf welchendieselben eingeschifft sind, gleichfalls die demRange der betreffenden Flaggoffiziere entspre-