198 Adhäsion —
von Flüssigkeiten durch poröse feste Körpergehört; ferner die Auflösung eines festen Körpersin einer Flüssigkeit, welche stets dann cintritt,wenn die A. beider größer ist, als die Cohäsiondes festen Körpers. Auf der A. zwischen Gasen jn. festen Körpern beruht die Absorption (f. d.)^elfterer durch letztere, sowie die Erscheinung deipsogenannten Moserschen Bilder (s. d.); endlichberuht die Absorption gasförmiger Körper inFlüssigkeiten auf der zwischen beiden stattfinden-den A. Die A. findet zahlreiche höchst wichtigepraktische Anwendungen. Dahin gehören zunächstdas Leimen, Kitten, Löthen u. die Vereinigung derMauersteine durch Mörtel. Diese Operationen be-stehen im Allgemeinen darin, daß zwischen zwei festeKörper ein flüssiger oder hnlbflüssigcr gebrachtwird, der sich an die Oberflächen jener sehr genauanlegt und dann erstarrt. Es leuchtet ein, daßhier, wo die Cohäsion des fest gewordenen Binde-mittels noch zu der A. zwischen letzterem u. denOberflächen der beiden festen Körper hinzutritt,ein festes Aneiuanderhaftcn der letzteren dieFolge sein muß. Beim Schreiben (mit Tinte),Malen, Anstreichen, Lackiren, der Belegung derSpiegelplatten, der Feuervergoldung wird eben-falls ein Körper in flüssigem Zustande auf dieOberfläche eines festen Körpers gebracht, schmiegtsich hier innig an u. bleibt, nachdem er fest ge-worden, durch A. mit derselben verbunden. DurchA. haftet der Kohlen- oder Bleistiftstrich auf Pa-pier. der Kreidcstrich auf dem Holze, der Stauban den Wänden u. Möbeln, der Silbcrüberzugplattirtcr Waarcn an dem Kupfer. 2) (Med.)Die Verwachsung von Wcichtheilcn unter einanderinfolge entzündlicher Proccsse. Sehr häufigfinden sich solche A-en zwischen Lunge und Rip-penfell.
Adhäsion (Rechtsw.), Anschließung der Par-tei, gegen welche die Berufung gerichtet ist, andie Hauptbcrufung des Appellanten und beruhtauf dem Princip der Gemeinschaftlichkeit derRechtsmittel für beide Parteien, wonach das voneiner Partei rechtsgiltig angcsochtcne Nrthcil auchfür die andere vorläufig uuvollstrcckbar wird u.diese, ohne Rücksicht darauf, ob sic auch nochselbstständig appelliren kann, sich des Rechtsmittelsder anderen Partei mit bedienen darf. Nachgemeinem Proccßrecht ist Al. nur in Betreff derPunkte, worüber das Rechtsmittel geltend ge-macht, zulässig, kann dann aber auch eine rekor-matio in pejus für den Hauptappellanten herbei-führcn. Zurücknahme der Hauptbcrufung bewirktnicht schon die Zurückweisung der A. Ist da-gegen jene für unzulässig erklärt, so fällt eo ipsodie A. fort, falls diese nicht durch Beobachtungder Berufungsfrist und ihrem Gegenstände nachals sofortige Berufung zulässig erscheint. Diegleichzeitige Geltendmachung eines Rechtsmittelsvon beiden Parteien ist gar keine Al., obwol vonder Theorie so benannt. S. Linde, Civilproceß,KZ 389, 390; Martin, Lehrbuch des bürgerl.Proccsfes, Z 265. Der gemeinrechtlichen A. ent-spricht im Wesentlichen die Drittopposition des!Französischen Rechtes (ooäs eiv. art. 474 ff.). ^Adhäsionsproccß ist der mit einem anhän-gigen Strafverfahren verbundene Civilproceß be-
''Hufs Geltendmachung der Schadcnsansprüche,-welche aus der dort zu untersuchenden u. abzu-, mrtheilcnden strafbaren Handlung hervorgegangeni!sind. Ungeachtet 8er Verbindung beider in sichij so verschiedenen Proceßartcn muß doch derCivil-> Anspruch nur nach den Grundsätzen des Civil-pprocesses behandelt werden; der Strafrichter muß>! aber die Beweismittel des Adhürenten berücksich-: tigen. S. Linde, Civilproceß, Z 365, Bonn, 7.
- A., 1850.
: Adhäsiv (V.Lat.), anhängcnd; daherA-pflaster,
i so v. w. Heftpflaster. A-entzündung, diejenige' Entzündung, deren Ausschwitzung (s. Entzündung)
- eine Verklebung oder, in Bindegewebe nmgewan-! delt wie bei Narben, eine feste Bereinigung zweier' einander berührenden Organe oder Körpertheile
bedingt.
Adhcrbal (Atherbal), 1) carthagischer Feldherr,
- schlug 249 v. Chr. bei Drcpanum die röni. Flotteunter dem Consul App. Claudius Pülcher. 2)Sohn des Königs Micipsa von Numidien, solltenach seines Vaters Tode (118 v. Chr.) das Reichmit seinen: Bruder Hiempsal n. seinem Vetter u.Adoptivbrudcr Jugurtha thcilcn. Nachdem Letz-terer Jenen Hatto ermorden lassen (117 v. Chr.),floh A. nach Rom, um dort Hilfe zu suchen;nun bestimmte 115 v. Chr. der Senat die Theil--ung des Reiches, wobei A. dessen östliche Hälfteerhielt. Darauf begann Jugurtha Krieg (114),schlug den A. vollständig, belagerte ihn in seinerHauptstadt Cirta und ließ endlich nach derenÜbergabe im I. 112 den A. vertragswidrig,tödten. S. u. Numidien, Gesch.
üä koo (lat.), zu diesem (besonderen) Zwecke.
üä bommem beweisen, einen Beweis so führen,daß er nur für, diesen oder jenen Menschen gilt..Der Beweis ack voritatsm dagegen, ein Beweis,der allgemeine Geltung haben soll.
üäkuo «tat (lat., noch steht (sic)), ein freimanrc-risches Motto, zu welchen: das Bild einer obenabgebrochenen, aber noch aufrecht stehenden Säulegehört.
kkilmo sub juäwo lis ost (lat.), noch ist derStreit (Proccß) nicht entschieden.
Adi (Sabaki in: Unterlaufe), Fluß au derZanzibarküstc in OAfrika; zahlreiche Nebenflüsse;mündet bei den Ruinen von Melinde.
Adiabene, Haupttheil Assyriens, zwischen demLykos u. Kapros; bildete in den ersten christ-lichen Jahrh. ein eigenes, aber von den Partbernabhängiges Königreich u. kan: dann an Persien.
üciisntum 7-., Pflanzcngatt. aus der Fam. derkoh'poäiaosas (Wedelfarne), charaktcrisirt durchkreisförmige oder längliche, randstündige Häuf-chen von Sporangien, welche von einem zurück-geschlagenen Läppchen des Blattrandcs bedecktsind; die Blätter sind reich verzweigt, mit anseinen Stielchen hängenden Abschnitten, u. unge-mein zierlich. Daher werden alle Arten in Ge-wächshäusern, einige auch im Zimmer mit Vorliebecultivirt. .4. ospillns Vsneris 7-. (Frauenhaar),mit doppelt- bis vicrfach-fiederschnittigen Wedelnu. halbrunden, am Grundekeilförmigen Abschnitten;!in Kalkgebirgen SEuropas in Grotten u. Höh-len, auch verbreitete Zimmerpflanze. Ihm ähn-lich .4. onnsatum 7,»i!Fs7. cü 7>Vso/i., aus Bra-