ersten, in denen ohnehin drei Viertel der ganzenBevölkerung wohnt. Die Landwehrordnnnq, wo-durch die ganze Nation.und jede einzelne Gemei-ne wehrhaft ist — wird daS ihrige dazu beitra-gen, und am Ende des ly. Jahrhunderts werdenwir in jeder Gemeine mehrere Familien undmehrere Alloden haben, so diesen Familien gehö-ren — und einen neuen Adel, der zahlreicher,wie der Alte — allein nirgend Steuerfreiheit.
Wenn diese ^größeren Ackerlose in jeder Ge-meine vorhanden sind, und dem ganzen Gemeine-wesen als feste Anhaltpunktc dienen — so kannman die Gesellschaft immer nach ihrer besten Ein-sicht die andern Ackerlose thcilen lassen, ohne siedurch Gesetze zu beschranken. Viel unvernünftigesTheileu fällt schon von selber durchs Katasterweg, da, sobald alle Stücke gemessen und abgc-schätzt sind, die Erben sich bei den Erbthcilungenleichter auseinandersetzen können, und sie kommendann seltener darauf, wie jetzt, daß sie auS 6Stücken 36 machen.
Will man aber noch etwas über die Grenzender Theilung verfügen, so kann man dieses abernur dann, wenn die Gesetzgebung eine großeVollkommenheit erreicht hat, und wenn man siedurch die Statistick des Katasters eine genaueKenntniß des Gegenstandes erworben. Wollteman es jetzt thun, so dürfte der Fall eintrcten,wie bei den agrarischen Gesetzen Schlesiens, wonachher die Ausnahmen und die Erläuterungen