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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
Seite
II
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IZII erlischt das Geschlecht und die Länder kommen mit der

Erbtochter an Cleve.-.

röLyerlischt auch das Geschlecht der Herzoge von Cleve im Manns-stamme und die Länder kommen mit den Erbtöchtern an Bran-denburg und Pfalz.

Die Natur der Erbmvnarchie. Kampf zwischen der 'Landesho-heit und den Ständen. Ursachen dieses Kampfes. Der

Staat arbeitete einer neuen Form entgegen.

Die anfblühendeLandeshoheit war das Kind derzeit uud wurde

wieder die Mutter derselben.. .

Alte Kontroverse der Landstäude und der Landeshoheit - - -Sic wird endlich verglichen in dem Rezesse von 1672- in welchemdie wesentlichen Punkte dcrStenerbewilligung desJndigenatsRechts und der offenen Landtage aufs neue festgestellt werden,

Auszug aus dem Rezesse von 1672., . . .

Eklänterungs Rezesse von 1675. Streit über die Frage: In wiefern die Landeshoheit berechtigt aus eigener Machtvollkom-menheit Gesetze zu geben ? Erste Entscheidung dieser Fragevon Kaiser Heinrich VII so er irzi auf offnem Reichstagezu Worms gab. Urkunde hierüber in deutscher und lateini«

nischer Sprache...

Um dieselbe Zeit (1660) wurden auch im Clevischen die streitigenPunkte in einem Hauptrezesse verglichen, der zwischen, derLandeshoheit und der Landschaft abgeschlossen wurde - . -Auszug aus diesem Rezesse. Der Kurfürst nimmt alles in gro-ßen Uebersichten. Trennung der Gewalten. Die Negierung,die Kammer und die Justiz werden geschieden. Feststellungdes Jndlgenatrechts. Keine als im Lande geborne und ange-sessene können Llk okkci» ec dsaeticia des Landes zugelaßen

werden...-

Vortheile so dem Lande durch Feststellung des Jnbigenat Rechts

zugewachsen .-

Unabhängigkeit der Justiz. Der große Kurfürst stellt fest; daßvor dem Rechte sich alles beugen muß, auch Er und seine

Nachkommen.

Das Erhaltende so in der Erbmvnarchie liegt. Erbliche Für-sten sind >o unabhängig nicht als man glanbt, da sie einmalgenötbigt auf der Llnie fortzugehen» auf der ihre Ahnen ge-gangen so das Haus groß gemacht.. - -

Der Kurfü st ordnet den Geldhaushalt dieser Länder aufs neue,welche durch die schwere Religionskriege ganz zerrüttet worden

Rezesse von 1661 und 1664 ... - .

Der Staat hatte jetzt dieFonn gesunden unter der eriroJahrelang bis zur französischen Revolution fortlebte. Erbfolge

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