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1 (1819) In zwei Abtheilungen
Entstehung
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wieder. Jedes Haus bildet eine für sich bestehende Willkühr,und da die Gesetzgebung unter drei Wilikühren vercheilt ist,unter die Willkühr des Königs, die der Pairs und die der Geimeinen, so kann erst ein rechtsgültiger Beschluß entstehen, wen»alle drei einig sind, und zwei können den dritten nicht überstim»men, even weil sein Wille eine reine Willkühr ist.

Nachahmend ist diese Einrichtung in die Verfassung vonNordamerika ausgenommen, doch mit der Beschränkung, daß,wenn beim zweiten Abstimmen in beiden Häusern zwei Drittelfür einen Beschluß sind, der Präsident der vereinigten Staatenkeine Willkühr mehr bei der Annahme hat.

In der französicheo Verfassungsurkunde ist hie altfränkischeWillkühr wieder hergestellt, und zwei Willkühren vermögen nichtsüber die Willkühr des Dritten. Dasselbe ist in der Verfassungvon Baiern, wo «in Beschluß bei de» Kammer» nichts überdie Willkühr des Königs vermag, so wie auch die Willkührdes Königs, verbunden mit der Willkühr einer Kammer, nichtsüber die Willkühr der andern entscheidet, da die Willkührvon allen dreien zu einem rechtsgültigen Beschlüsse nothwendig.

Sobald die altdeutschen Willkühren hergestelkt, so ist auchdie altdeutsche Freiheit wieder da. Beide aber beruhen aufächten, Grundbesitz. Sobald dieser hergestellt, so ist mit diesemzugleich gllrs andere gegeben.

Gott erhalte den Königund sein hohes Haus;