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stigt, so war cs doch dcr Orden. Dieser hatte es erkannt, daß !jedes Nitlerthum zu Grunde gehe ohne adeligen Grundbesitz, unddaß dieser sein heimathlichcr Boden sei. Die großen Güter, so >dir Orden durch Eroberung und durch Schenkung gewonnen, ge, lhörten dem gesammten Adel, eben so wie die Bisthümcr undDomstifter, lind eben weil sic ein Domän des Adels waren,so war es natürlich, daß jeder der in diesen wollte zuzclass.mwerden, den Beweis führen mußte, daß er adeliger Abstammung, ^und daß er solchen Beweis mit 4 Schilden zu führen, nämlich l >mit den Schilden seiner Eltern und Großeltern. Es war na, s!türlich und recht, daß derjenige der Autheil an dem Domäu desAdels haben wollte, und in diesem sich adeligen Beschäftigungen ^widmen, beweisen mußte, daß er zu der Knappschaft des Adels !gehöre. Aus diesen Beweisen entwickelten sich im izteu undr4tcn Jahrhundert, die Ahnenprobc», welche bei der Aufnahme ,in hohe Ritterorden und Thumstiftern angeordnet wurden, wie iwir solches oben im vierten Abschnitte gesehen. Daß sich hierausdrei Jahrhunderte später, nämlich im 17., die Ahnenprobc» aufLandtagen entwickelten, wodurch die gemeinen Landcigcnthümer,so nicht zur Knappschaft dcr Ritterschaft gehörten, von den Land- 'tagen (Placilis) ausgeschlossen wurden; dieses war ein Miß- lbrauch. Denn die Laudaktie» gehörten zwar zum Theil, allkindoch nur zum kleinsten Theile, jener Knappschaft. *) Indesrührte dieser Mißbrauch zum größtentheile von den Landsassm 1selber her, daß sie von den Placitis weg blieben, und ihre Rechte inicht wahrnahmen. N
§- 187.
Eine im einzelnen zersplitterte, im allgemeinen sehr koiizen- !trirle, aus dem Ordenswesen entsprungene Unternehmung, waren ! -die Kreuzzüge nach Preußen, die im Geiste dcr christlich adeln s.gen Ritterschaft unternommen wurden.
Nimmt man um das Verhältnis dieses Besitzes zu bestimmen, eineinzelnes Land, z. B. das Erzstift Kölln, und rechnet alles was, !dem Erzbischöfe, dem Domkapitel und dem Adel gehörte, für Do- l
,nän jener Knappschaft, und das was den Bauern, de» Städte» ^
de» Klöstern und Abteien gehörte, für Domän dcr nicht adeligen
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