und nicht so lange zu sitzen, da der Criminal Fälle in jedeGrafschaft nur wenige sind.
Sobald dir Gemeinen und die Grafschaften in der Weisselbstständig sind, wie in England, so beschränkt sich das Regie,rungswesen bcrPrrvinz blos auf Angelegenheiten, die die ganzeProvinz betreffen, und auf die Aufsicht auf der Regie,rung der Grafschaften, — denen die Provinz zwar in ihnRegicrunaewrise nicht herrinzureden hat, denen sie aber ihreNegierung Nachsicht, um zu sehen wie sie es machen. Das Re-gieren der Provinz theilt sich also in zwcy große Äbtheilunge»,r, in die Regierung der Angelegenheiten so die ganze Provinzbetreffen (Direktion). ,, in die Aufsicht über die Regierung derGrafschaften (Jnjpection).
Die Aufsicht oder die Inspektion hat der Sendgraf, den dirStatthalter in der Grafschaft sendet, und der die Grafschaft!»in derselben Weise bereist, wie der Landrath seine r; Gemeinen.Bei großen Provinzen können dieser Sendgrafen mehrere sein,deren jeder eine Anzahl Grafschaften bereist, da bei ihnen dieEinheit in der Weise nicht nothwendig ist, wie beim Statt-halter.
Die jetzige Einrichtung mit den Oberpresidenten hat dmFehler, daß sie zu nahe über den Regierungen stehen — daßder Abstand von einer Stufe der Verwaltung bis zur andernnicht groß genug ist. Hiedurch entstehen immer Conflikte in denGeschäftskreisen, an denen die Menschen nicht Schuldsind, sondern die Stellung der Dinge.
Man wird in Zukunft die Granzen zwischen den Geschasts-kreis, und besonders zwischen Direktion und Inspektion sehr scharfziehen, damit jeder weis was er zu thun und zu lassen habe,und wo seine Befugnisse und die der anderen sich scheiden.Denn sobald die verschiedenen Slaatssysteme, ans denen dergroße Staat besteht, mit eigener Selbstständigkeit da stehen, unddie breparrige Auflösung in denen sie sich jetzt befinden, einerbestimmten Gliederung Platz gemacht hat, so lassen sie sich nichtmehr so nach dem Augcnmaaße regieren, sondern es geht wie i»Holland, und die Bauern sagen jeden Augenblick; tolZtzüS fleWetter» oder liet e» lsZen eis Wetter»,