„Wenn bet ihr wichtige Sachen Vorkommen, die den Staatmit betreffen, oder die Landständr, desgleichen Grenzstreitigkeitenmit oenen vom Aoel, so fallen die Kammerrathe znförderst mitunscrm Sta'dthalter, so wie auch mit den übrigen Rächen kom«munizirc», und was dann für gut befunden wird, expedire»,wobei der Sladthaleer, der Direktor des Kollegii und der Sckre«tair unterzeichnet?'
„Wenn bei Erbpachten- Zins, Leibgewinnst und KosetegüterVerpachtungen, Zoll, und Lizrntsachen, sich die Untcrsesscn überdie Kammer beklagten, denen Parteien aber die Kosten des ge«wLhnlichen Prozeßganges vor dem Hofgrrichte zu schwer fiewn;die Sache auch bei einem summarischen Verhör, ohne Weitläu«figkeit wohl abgehoifen werben könnte., als bann (und besonderswenn die Sache geringe Leute oder Wittwen und Waisen betrifft)soll Unser Stadthalter und Räche die klagende Parthci mit ihrerNothdursk hören und solch« auf der Stelle rntschriorn, wolei siejedoch die Kammcrräthc vorher zu hören haben, welche bei derConclusion zwar nicht nnt zusprechcn haberr, aber doch ihre ni,thige Erinnerungen dazu tyun können.^'
„Ebenfalls wollen wir und unsre Nachkommen, ln wichtigenDingen, so zum Abbruch oder Schmälerung der Stände, ihrerPrivilegien, Freiheiten und altem Herkommen führen, ohne Zu«ziehung und Vcrwilligung der Stände nicht verfahren,"
„Und vbschon unsre Stände, auf die An« und Abbestellungunsrer Räche oder Diener, keinen Einfluß zu haben begehren,so wollen wir Uns bei ihrer Anstellung doch immer nach dem un«ten erklärten jure illdiZeusrua richten und dem gemäß er,weisen."
„Ebenfalls wollen Wir keine Amtsleute und Bediente, beivocfallenürn Streitigkeiten, ex casüts clsÜcti absetzen, ehe dieSache von Unfern clcvisch« und märkischen Rathen untersucht,der Beklagte gehört und überwiesen worden. Auch wollen wirgrmäs des Necesscs von «50g keine Officia oder Amtsbedingun«gen, ohne Bewilligung unserer Landstände, mit Geld belegenund beschweren, im Gegentheil wollen wir die bereits beschwerten,wieder befreien."