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and dem Herzog Johann von Cleve bestätigt, sollen aufrecht er,Hallen werden. Alle andre Unionen zwischen den Ständenannullirt der Herzog durch landesfürstliche Macht und Gewalt,und durch öffentlich verkündete und angeschlagene landesherrlicheEdikte.
Zum neunten bestimmt der Herzog: daß, da das Recht Kriegzu führen, und Bündnisse z» schließen, ein Hoheitsrecht scy,auch die Stände erklärt, daß ihnen nie in den Sinn gekom,men in die jur» prinnipsnas einzugreifcn, so könne bei denLandtagen die Frage su? nicht Vorkommen, jedoch würde er sichimmer mit einigen klugen und des Landes kundigen Männernhierüber bcrathcn.
Die Stände hätten aber bei der Frage yuomoäo? mit Zn«reden, wie ncmlich die Kriegsmittel beizubringen und wie sieauf die Herzogthümer zu verthcilcn. Ferner wird bestimmt,daß die Vcstung Jülich vom Herzogthum Jülich, und dieWestung Düsseldorf vom Hcrzogthum Berg solle erhalten werden.Auch daß die beiden Hauptstädte Jülich und Düsseldorf wie bis,her vom Servis frei sepn sollen. Endlich: baß die Kriegs,mittel auf offenen Landtagen bewilligt und verabschiedet werden,und daß man von Seiten des Fürsten, neue Propositionen zuseinem oder seiner Kammer Bchufe gemacht werden, und dieStände solches verweigern, so wollte er dessen nieman,den aus ihnen in Ungnaden entgelten lassen.
Zum zehnten heißt es: Es soll allwegen dabei bleiben, daßdie Regierung dieser unserer Lande, auch die Kanzlei und dirRechenkammcr, allein mit Enigeborncn, Eingesessenen und quali,fizirten Rächen, jederzeit besetzt und besetzt erhalten werden.
Sodann zu den Dcliberationibus und Schickungen welch«diese Lande betreffen, Niemand anders als solche adelige und ge,kehrte Näthe, gebraucht werden, die in diesen Landen geborenund begütert, und also keine Fremde, es geschehe dann mit un,serer und der Landstände Bewilligung.
Ebenfalls zu den adeligen Hofdiensten und Landämtern, ade,kige Eingeborne, Eingesessene und qualifizirte Subjekte, im,gleichen zu den Unter,Aemtern, welche mit der Justiz Amtähal,