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Bd. 10 (1877) Hansen - Jokuhama
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Hüttenreise — Hutungsgerechtigkeit.

Hüttenreise (Hüttenk.), bezeichnet eine nichtunterbrochene Betriebsperiode der Eisen- u. anderenHohöfen. Sie dauert so lange, als die Beschaf-fenheit des OfenS es zuläßt.

Hüttenwerke, 1) im Allgemeinen die zurDarstellung der nutzbaren Metalle u. vieler and.Stoffe z. B. Glas, Alaun, Theer, Ruß aus densie enthaltenden Rohmaterialien u. Erzen bestimm-ten Anlagen u. Baulichkeiten; nach ihrer verschie-denen Bestimmung gibt es Eisen-, Messing-,Blei-, Silber-, Gift-, Schmelzhütten, Puddelhütten,Frischhütten, Glashütten, Ziegelhütten, Rußhllttenu. s. w.; 3) im Besonderen vorzüglich die Schmelz-hütten zur Metallgewinnung. In der Ausscheid-ung der Metalle oder Hüttenprodukte aus denErzen besteht deren Verhüttung od. Zugutemachen.Die H. müssen z. Theil möglichst nahe an denBergwerken u. zugleich am nöthigen Feuerungs-material (Forsten, Kohlengruben) u. auch anfließendem Wasser liegen, welches nothigen Fallsdurch Hüttenteiche zu verstärken ist; auch müssensie möglichst trockenen Boden haben. Früher ge-hörten die Hüttenwerke einzelnen Besitzern od.mehreren Theilhabern (Gewerken), neuerdingssind sie meist in den Händen von Aktiengesell-schaften. Der Staat betrieb in manchen Länderndie Hütten allein, besonders wenn die edelnu nicht edeln Metalle Regal waren, und ließdie Anstalten durch Hüttenämter verwalten.In dieser Einrichtung ahmten auch einzelne Groß-grundbesitzer dem Staate nach und unterhielteneine große Anzahl von Hüttenbeamten (früherHüttenbedienten). Die technischen Beamten wa-ren die Hüttenmeister; als technische Unter-beamte u. Aufseher fungirten Hüttensteiger,Hüttenvögte, Platzmeister, Kohlenmesser,Eisenprobirer u. Werkmeister aller Art. DieBeamten der Verwaltung hießen Hüttenfacto-ren, sofern sie sich mit der Verwaltung der Ma-terialien u. Produkte, sowie der Kasse abgaben.Eine Zwischeurolle spielten die Hüttenschreiber,früher zum Anschreiben der geschehenen oder ge-lieferten Arbeit benutzt, später als technische Unterbe-amte den Hüttenmeistern zur Seite gegeben. Beiden großen Hüttenverwaltungen gab es eine Mengevon Hüttenaspiranten, die den Dienst erler-nen wollten, praktisch arbeiteten u. auch imBüreau thätig waren. Der Staat gab besondereVorschriften heraus zur Ausbildung von Hüt-te n z ö g l i n g e n, die nach Ablegung eines praktischenExamens zu H.-Exspectanten ernannt, aufdie Universität od. eine Akademie gesandt u. nachAbsolvirung eines wissenschaftlich-technischen Exa-mens zu Hütteneleven od.-candidaten er-nannt wurden. Als Hüttengehilfen u. Hüt-tenadjuncten kamen sie dann in den wirklichenDienst. Hütten-Jngenieure werden im allge-meinen alle genannt, die eine gewisse technisch-wissenschaftliche Ausbildung erlangt haben u. ansHüttenwerken beschäftigt werden. EinzelneSchulen z. B. die meisten Bergakademien, danndie polytechnischen Schulen (z. Aachen u.a. a. O.)ertheilen Diplome als Hütteningenieure aufGrund vollendeter vorgcschriebener Studien u. Ar-beiten. Alle beim Hüttenbctriebe nöthige Wissen-schaften, als Mineralogie, Chemie, Physik, Mecha-

nik, so wie die Kenntniß der einzelnen WerkzeugeMaschinen, Verfahrungsarten u. der zweckmäßig."sten Anlegung der H. machen die Hüttenkundeod. Metallurgie aus, welche ein Theil derBergwerkswissenschaft ist. Die Hüttenprocessezerfallen also in solche auf trockenem Wege(Rösten, Schmelzen, Sublimiren rc.) u. in solcheauf nassem Wege (Fällung aus AuflösungenAmalgamiren rc.). Vgl. Eisen III, Hochofen rc!Literatur außer der unter Eisenhüttenkunde ausge!führten: Karsten, System der Metallurgie, Berl.1831 f.; Werle, Handbuch der Probir- u. Hütten-kunde, Wien 1841 ; Scherer,Lehrbuchder Metallur-gie, Braunschw. 1848—53, 3 Bde.; Kerl, Ober,harzer Hüttenprocesse, Klausthal 1852; Rani-melsberg, Lehrbuch der chemischen Metallurgie,Berl. 1850; Kerl, Grundriß der HüttenkundeLeipz. 1870—74. Dürre.

Hutter, Leonhard, lutherischer Dogmatiker,geb. Jan. 1563 zu Nellingen bei Ulm, wurde 1 SS 1in Jena Privatdocent, 1596 Professor in Wittenbergu. st. hier 23. Oct. 1616. Sein auf Befehl desKurfürsten Christian verfaßtes Oompenäium 1»«,-rnm tiieoioZiooruin, Wittenb, 1610 u. ö., wurdestatt der l!c>oi Melanchthons in den Schuleneingeführt u. mehrfach übersetzt u. bearbeitet,neuestens als Urtttsrns reäivivus v. Hase, U.Ausl., Leipz. 1868. Das Compendium führte erweiter aus in den stoei oommunss tksolog.,Wittenb. 1619, Fol., u. ö. Gegen den Übertrittdes Joh. Sigmund von Brandenburg zur resor-mirten Confession schrieb er Oalvinisbs. anlico-politüous, Wittenb. 1609—14, 2 Thle., gegenHospinians Oonooräia älaoors die Ooueoiäisoonoois sivs äs oriZios st proAisssu kornnüsssonoorälLs seolssiarum LuA. sonst, ebd. 1814,neu hsgg. v. Twesten, 2. A., Berl. 1863. Löffler.'

Hutton, James, engl. Geolog, geb. 8. Juni1726 zu Edinburg, studirte Medicrn, widmete sichaber als wohlhabender Privatmann vorwiegendder Geologie, wies zuerst nach. Laß eine AnzahlGesteine feuerflüssig aus der Tiefe der Erde em-porgedrungen seien. Seine Mioorz- ok ttrs sartb,Edinburg 1796, 2 Bd., konnte der herrschendenneptunistischen Theorie Werners noch kein Endemachen, bereitete aber die Bahn vor für L. v. Buchu. A. v. Humboldt, wozu namentlich klazckair mi!Kxpkivstion ok tds stkuttonian tlisor^, 1802 u.A.wesentlich beitrugen. H. st. 26. März 1797 zuEdinburg. Außerdem schr. er: Oonxiäorationson ttts nature, gualitx anä äiktrustions ok oo»Ianä euiw, 1777; Hiss, on vitksrsnt sudzsots innat. xdilosoxttz-, Edinb. 1792; kdilos. ot ligöt,ttoat anä üre, ebd. 1794. r.

Hutungsgerechtigkcit (Weidegerechtigkeit,Hut- und Weidegerechtigkeit, Hut- und Tristrecht,Lsrvitrw pnsosnäi), die dingliche Servitut, ver-möge deren dem Besitzer eines Grundstücks daSRecht zusteht, sein Vieh auf dem Grundstück einesAnderen weiden zu lassen. Sie schließt den Eigen-thümer des dienenden Grundstückes, insofern diesnicht ausdrücklich bestimmt, nicht von der Mitbe-Nutzung des Weiderechts (Mithut, Ins oomxss-ssnäi) aus u. hindert überhaupt den Eigenthümerdes dienenden Grundstückes nicht, dieses in jeder mitder Ser i...iausübung vereinbarten Art zu be>

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