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Huxley —
nutzen. Mil welchen Vieharten, mit wie viel StückVieh u. zu welchen Zeiten das H. ansgeübt werdendarf, bestimmt sich nach den besonderen Festsetz-ungen im einzelnen Fall. Unter der H. ist dasMastrecht, d. i. das Recht, das Vieh, befand, dieSchweine, zur Mast in die Wälder zu schicken, nichtmit begriffen. Was überhaupt die Ausübung derH. in Waldungen anlangt, so darf dadurch derEigenthümer an forstmäßiger Cultur des Holzesnicht gehindert, es darf aber auch der Weidebe-rechtigte nicht durch übermäßige Hegung oderSchonung an der Ausübung der H. beeinträchtigtwerden. Unterschieden wird Stoppelhlltung vonBrach- od. Dreischhlltung. Die erstere findet statt,wenn die Sommer- u. Winterfrüchte vom Feldeeingeerntet sind. Ist die Stoppelhütung ohne Be-schränkung eingeführt, so kann der Feldeigenthümersein Feld'umackern, wann er will. Doch findenda häufig noch besondere Bestimmungen statt. Werdiese Gerechtigkeit besitzt, darf darum nicht seinVieh auch in die Brachfelder treiben; wer dagegendie Gerechtigkeit zur Brachfelderhütung hat, kannmehrentheils rücksichtlich des Besömmerns derBrache und sonst mehrfache Einschränkungen desEigenthums in Anspruch nehmen. Nach diesemAllen läßt sich der Unterschied zwischen beschränkteru. unbeschräukterH.leichtfinden. DerausschließlichenH., d. i. der, welche nur dem einen herrschendenGrundstück, selbst mit Ausschluß des Eigenthümersdes Grundstücks zusteht, ist die Koppelhutungs-gerechligkeit (Koppelhut) entgegengesetzt, d. i. die-jenige, welche von Mehreren zugleich auf denselbenGrundstücken ausgeübt wird. Dies ist der Fall,wenn Jemand auf seinem Grundstücke mit einemDritten das Weiderecht anszuüben hat (Mithut),wenn Jemand auf einem fremden Gute mit dessenEigenthümer oder mit Anderen die H. hat (inscomxasoni), wenn Jemand auf einem solchenfremden Grundstücke die H. znsteht, dessen Eigen-lhümer wiederum aus dem Grundstücke des Weide-berechtigten die H. hat (äug ooinpasoulatiouisrsoiproonm), endlich wenn ein Gemeindeglied mitanderen Gemeindegliedern die Grundstücke der Ge-meinde od. die ganze Dorfflur od. auch Grund-stücke eines Dritten, z. B. einer benachbartenDorsflur, behüten darf (Ins oompasoulatiouisim strengen Sinne). Unter Mehreren, welche dieKoppelhut haben, steht zuweilen Einem, befand,aber oft dem Eigenthümer des dienenden Grund-stücks, welcher dre Mithut hat, auch die Vorhutzu, d. i. das Recht, binnen einer bestimmten Zeitdas, der gemeinschaftlichen Hütnng unterworfeneGrundstück vor den Anderen voraus zu behüten.Die Anderen haben die Nachhut. Die H. schließtdie Triftgerechtigkeit in sich, da sie ohne diesenicht bestehen kann. Über die Ablösung der, einerrationellen Cultur der Ländereien oft sehr nach-theiligen Hutungsgerechtigkeiten, vergl. Ablösungder Grundlasten u. Dienste. Grot-f-nd."
Huxley, Thomas Henry, berühmter engl.Naturforscher, geb. 4. Mai 1825 bei London,widmete sich anfangs der Medicin; eine Reisemit Kapt. Owen Stanley in die Gewässer imNorden n. Osten Australiens (1848—50) war vonentscheidender Bedeutung für ihn, indem er sichnun vollständig der Zoologie widmete. Schon
Huyghens.
einige Abhandlungen aus dieser Zeit (Anatomieund Verwandtschaftsverhältnisse der Medusen inDransaot. R. 8oo., u. a. in den kroossck. Innn.8oo.) begründeten seinen Ruf; Las Hauptergebnißdieser Reiseforschungen war aber sein großes undberühmtes Werk: On bllo osoanioH^ärorwa, (1859).Er wurde 1855 Professor der Physiologie an derR. Institution u. der Zoologie an der k. Berg-schule zu London, 1862 Professor der vergleichen-den Anatomie u. Physiologie an dem L. OollvAsok 8urAsons. In dieser Zeit seiner Professorschaftwandte sich H. immer mehr dem Studium derWirbelthiere u. namentlich auch des Menschen zu.Aus dieser Zeit stammt eine lange Reihe berühmterWerke, besonders: lstvicksnos as to maus xlaosin natnrs (3. A., Land. 1864, deutsch, Über dieStellung des Menschen in der Natur, von Carus,Brschw. 1863); Nsmsntar/ alias ok eornparat.ostsoioAz-, Lond. 1864; Iwotnrss on oompar. ana-toin/, ebd. 1864; I-ossons in slsrnsntar^ pirMo-ioAzs, ebd. 1866, 6. A. 1872, deutsch von Rosen-thal, Leipz. 1871; kalasoutolaAia inäioa, Lond.1866; Amatoinz? ok vsrtebr. anlmals, ebd. 1871,deutsch von Ratzel, Bresl. 1873; I,a^ ssrmons,aäckrossss sto., ebd. 1872, 2. A.; Oritignss anäaäärsssss, ebd. 1873. r.
Huy, Stadt u. Hauptort im gleichnam. Arr.der belg. Prov. Lüttich, am Einflüsse des Hoyouxin die Maas. Station der NBelg. u. der Hesbaye-Condroz Eisenbahn; schöne gothische Collegiatkirche(von 1311), Gymnasium, Fabrikation von Papier,Eisenblech, Zink, Fayencerc., Eisengießerei,Bräunt-weinbrennerei, Kornmühlen, Getreidehandel; Cita-dclle (1822 erbaut); in einer der Vorstädte standdie von Peter von Amiens gestiftete Abtei Neuf-Moustier, deren Prior er bis zu seinem Tode war,u. worin er auch begraben wurde; (1866) 11,055Ew. In der Nähe Steinkohlen-, Eisen- u. Zink-gruben u. Eisenhämmer. H. gehörte früher zumBisthum Lüttich, wurde aber 1595 dui ch Heraugieresfür die Generalstaaten erobert. 1675 wurde esvon den Franzosen, 1693 vom Marschall vomLuxemburg u. 1702 von den Holländern erobert,Idie ein Besatzungsrecht dort prätendirten. Alsder Kaiser dagegen protestirte, schleiften sie 1718die kaum vollendeten Werke u. gaben die Stadtzurück. H. Berns.
Huydecoper, Balthasar, holländ. Sprach-gelchrter u. Dichter, geb. 1695 in Amsterdam, starbals Altschöffe daselbst 21. Sspt. 1778. Er schr.:Bemerkungen über Ovids Metamorphosen, über-setzt von Vondel, n. Ausg,, Amsterdam 1730,
4 Bde., und Über die alte gereimte Chronikdes Melis Stocke aus dem 13. Jahrhundert,Leyden 1772, 3 Bde.; außerdem Metrische Über-setzung der Horazischen Satiren, Amsterdam 1726;
5 Trauerspiele und Gedichte, Amsterdam 1788
(nach seinem Tode). W-nz-lburger."
Huyghens (Hugenius), Christian, Sohn desKonstantin H., der als Dichter und Rath desPrinzen von Oranien bekannt, 1637 st.; berühmterMathematiker u. Physiker, geb. 14. April 1629im Haag, studirte seit 1645 in Leyden die Rechteu. Mathematik, begleitete 1649 den Grafen vonNassau nach Dänemark, lebte seit 1655 in Frank-reich, war von 1666 an Mitglied der Pariser